Nachbarrechtliche Klage durch den einzelnen Eigentümer? Das geht nicht mehr!
Stellen Sie sich vor, der Eigentümer des Nachbargrundstücks plant einen Anbau der Ihnen genau vor die Nase gesetzt wird. Natürlich fühlen Sie sich dadurch gestört. Aber können Sie als einzelner Wohnungseigentümer auch dagegen vorgehen oder ist das Sache Ihrer Eigentümergemeinschaft? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (Urteil v. 22.02.22, Az. 8 L 227/222).
Sondereigentümer klagten gegen Baugenehmigung für Nachbar
Im entschiedenen Fall ging es um den bauwilligen Nachbarn einer Eigentümergemeinschaft. Er hatte eine Baugenehmigung beantragt. Der Eigentümer einer Wohnung wollte das Bauvorhaben verhindern, da er es für unzulässig hielt. Er erhob Klage gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung.
Gemeinschaftseigentum ist betroffen – nur Gemeinschaft kann klagen
Das Verwaltungsgericht entschied: Der Sondereigentümer ist Teil einer Eigentümergemeinschaft und kann daher hier keine eigenen Rechte geltend machen. Ein Sondereigentümer ist nämlich grundsätzlich nicht berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre Grundlage außerhalb einer durch die Gemeinschaft erteilten Genehmigung haben. Lediglich, wenn der Behörde bei der Erteilung der Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist, kann der Sondereigentümer selbst gegen die erteilte Genehmigung vorgehen. Das wäre etwa dann der Fall gewesen. wenn das Sondereigentum in Bereich der einzuhaltenden Abstandsflächen liegen würde, was hier aber nicht der Fall war.
Ein Wohnungseigentümer ist dagegen nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums im Zuge einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage geltend zu machen. Diese Befugnis ist abschließend der Eigentümergemeinschaft zugewiesen (§ 9a Abs. 2 WEG). Daher steht die Geltendmachung der nachbarrechtlichen Schutzrechte in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum allein der Eigentümergemeinschaft zu.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, dass nach dem geltenden Wohnungseigentumsrecht auch Ihre Klagemöglichkeiten im Bereich der Störungen durch einen Nachbarn eingeschränkt sind. Ist das Gemeinschafseigentum betroffen, ist Ihre Gemeinschaft zuständig. Dann müssen Sie einen gemeinschaftlichen Beschluss herbeiführen und Ihre Eigentümergemeinschaft kann dann gegen die Störung vorgehen. Lediglich wenn Ihr Sondereigentum, etwa durch die Unterschreitung von Abstandsflächen betroffen ist, sind Sie als betroffener Eigentümer hier klagebefugt.
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