Beschluss über Erneuerung der Briefkastenanlage – so genau muss das in der Einladung bezeichnet sein

Die Einladung zu Ihrer Eigentümerversammlung dient nicht nur dazu, dass Sie und Ihre Miteigentümer sich auf die Themen der Eigentümerversammlung vorbereiten können. Die Versammlungseinladung zeigt Ihnen auch, welche Themen auf der Versammlung anstehen, damit Sie entscheiden können, ob Sie an der Eigentümerversammlung teilnehmen oder nicht. In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Hamburg St- Georg darüber entschieden, was für eine genaue Beschlussbezeichnung in der Versammlungseinladung erforderlich ist, wenn es um die Erneuerung einer Briefkastenanlage geht (Urteil v. 17.12.21, Az. 980a C 24/21 WEG).
Ladung ließ nicht erkennen, dass Briefkastenanlage defekt war
Im entschiedenen Fall ging es um die 2 Briefkastenanlagen einer Eigentümergemeinschaft. Die Einladung zur Eigentümerversammlung enthielt dazu den TOP “Diskussion und ggf. Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrages zur Erneuerung der Briefkastenanlagen”. Auf der Eigentümerversammlung fassten die Eigentümer dann den Beschluss, die defekten Briefkastenanlagen zu erneuern. Von 3 Vergleichsangeboten wurde eins ausgewählt, die Kosten sollten aus der Erhaltungsrücklage beglichen werden.
Ein Wohnungseigentümer war mit dieser Beschlussfassung nicht einverstanden. Er war der Ansicht, die Beschlussfassung decke sich nicht mit dem in der Einladung angekündigten Tagesordnungspunkt, da es erstmals auf der Versammlung darum gegangen sei, dass die Anlagen defekt seien. Der Eigentümer erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Hinweis auf den Grund der Beschlussfassung ist nicht erforderlich
Das Gericht entschied: Der Beschluss litt nicht an einem formalen Mangel, er war in der Einladung ausreichend angekündigt worden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG). Ob der Gegenstand eines Beschlusses bei der Einberufung im Sinn dieser Vorschrift hinreichend bezeichnet ist, bestimmt sich nach ihrem Zweck, den Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will. Dafür müssen die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sein, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat.
Dem genügt die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung. Ein verständiger Eigentümer konnte erkennen, dass es um die Erneuerung der Briefkastenanlagen und eine entsprechende Beauftragung dafür gehen soll. Es war insoweit nicht erforderlich, auch schon in der Einladung auf die Erneuerung der “defekten” Briefkastenanlage und damit auf den Grund der Beschlussfassung hinzuweisen.
Fazit: Sie sehen, es reicht, wenn Sie anhand Ihrer Einladung zur Eigentümerversammlung erkennen können, was Gegenstand der Beschlussfassung sein soll. Denn dann wissen Sie, was Gegenstand der Meinungsbildung und Abstimmung sein soll und wissen, was in der Eigentümerversammlung auf Sie zukommt. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung auch den Grund für die Beschlussfassung erkennen lässt.
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