Noch kein Eigentümer und schon Mitglied des Verwaltungsbeirats – geht das?
Bestimmt haben Sie in Ihrer Eigentümergemeinschaft auch schon die Erfahrung gemacht, dass sich nicht viele Ihrer Miteigentümer dazu bereit sind, das Amt des Verwaltungsbeirats zu übernehmen. Umso mehr freuen Sie sich darüber, wenn sich ein Freiwilliger Ihren Verwaltungsbeirat wählen lässt. Doch geht das schon, wenn dieser Freiwillige zwar eine Wohnung gekauft hat, aber noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist? Diese Frage hat das Amtsgericht Potsdam in einer aktuellen Entscheidung beantwortet (Urteil v. 16.06.22, Az. 31 C 1/22).
Gewähltes Beiratsmitglied war vom Kaufvertrag zurückgetreten
Im entschiedenen Fall hatte eine frisch gegründete Eigentümergemeinschaft ihren Verwaltungsbeirat gewählt. 2 der gewählten Beiratsmitglieder waren zum diesem Zeitpunkt aber noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Es war lediglich zu Ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen und der Besitz an der Wohnung war bereits auf sie übergegangen. Zwischenzeitlich sind sie vom Kaufvertrag über die Wohnung zurückgetreten.
Ein Miteigentümer war mit der Wahl nicht einverstanden. Er war der Ansicht, aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag seine die Beiratsmitglieder nicht in den Beirat wählbar. Außerdem seien sie ungeeignet für das ihnen übertragene Amt, da sie den Kaufpreis für die Wohnung nicht gezahlt hatten, so dass die Gemeinschaft ihre Hausgelder nicht zahlen konnte. Schließlich könnten die Miteigentümer derselben Einheit ohnehin nicht beide in den Verwaltungsbeirat gewählt werden. Das Gericht hatte über die Wählbarkeit der gewählten Beiräte zu entscheiden.
Werdender Eigentümer ist in den Beirat wählbar
Das Gericht entschied: Die Wahl der Beiratsmitglieder entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Da zugunsten der gewählten Beiratsmitglieder bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und sie die Wohnung bereits in Besitz genommen hatten, waren sie so genannte werdende Eigentümer (§ 8 Abs. 3 WEG). Diesen steht nicht nur ein vorgelagertes Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu, sie sind auch in den Verwaltungsbeirat wählbar. Dass die Beiratsmitglieder zwischenzeitlich vom Kaufvertrag zurückgetreten waren, beeinflusste diese Stellung nicht.
Die Beiräte waren auch nicht ungeeignet, weil sie den Kaufpries für die Wohnung nicht gezahlt hatte. Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats steht den Eigentümern nämlich ein weites Ermessen zu. Nur wenn schwer wiegende Umstände bekannt sind, die gegen die Person des Gewählten sprechen, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung vor. Dabei sind die Wohnungseigentümer nicht gezwungen, eine Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung ansehen würde. Auch waren beide Beiratsmitglieder wählbar, da es keine Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass Beiräte Eigentümer unterschiedlicher Wohnung sind.
Fazit: Sie sehen, Sie können durchaus eine Person in Ihren Verwaltungsbeirat wählen, die noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist. Die Wählbarkeit ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, nämlich dann, wenn der zugunsten des Kandidaten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und er die Wohnung bereits in Besitz genommen hat.
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