Kündigung wegen falscher Angaben ausgeschlossen, wenn einer der Mieter die Miete zahlen kann
Auch wenn einer von mehreren Mietern falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, ist eine Kündigung durch den Vermieter nicht möglich, wenn der andere Mieter in der Lage ist, die monatliche Miete zu zahlen. Das Recht eines Vermieters bei Falschangaben des Mieters fristlos zu kündigen, kann außerdem durch eine lange Dauer eines Mietverhältnisses begrenzt werden. Dies stellte das Amtsgericht Gießen im März 2022 klar.
Ein Vermieter hatte seine Mieter, ein Paar, auf Räumung seiner Mietwohnung verklagt. Die Mieter hatten die Wohnung im Juli 2020 für eine monatliche Nettomiete von 1.250 € und Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 250 € angemietet. In der Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrages hatten die Mieter ein monatliches Nettoeinkommen des Mannes i.H.v. 2.200 € angegeben. Das Arbeitsverhältnis endete aber bereits am 30.06.2020. Später erfuhr der Vermieter, dass die Angaben des Mannes falsch waren und kündigte das Mietverhältnis wegen arglistiger Täuschung. Die Mieterin hatte wahrheitsgemäß in ihrer Selbstauskunft angegeben, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit monatlichem Nettoeinkommen von 3.900 € tätig zu sein. Der Vermieter reichte dennoch eine Räumungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Gießen lehnte einen Anspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung der Mietwohnung ab: Die fristlose Kündigung des Vermieters war rechtswidrig und unwirksam. Jede Vertragspartei kann zwar ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein wichtiger Grund lag jedoch zu Gunsten des Vermieters nicht vor. Verletzt ein Mieter gegenüber seinem Vermieter seine Aufklärungspflicht, ist das zunächst nicht zwingend ein Grund für eine Kündigung. Im entschiedenen Rechtsstreit konnte trotz der Falschangaben des Mieters die Miete von der anderen Mieterin vollständig gezahlt werden. Der BGH stellte auch klar, dass ein relativ lange andauerndes Mietverhältnis der Wirksamkeit einer Kündigung entgegenstehen kann (AG Gießen, Urteil v. 23.03.22, Az. 42 C 273/21).
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