Wegen Gefährdungslage durch Legionellen kann Miete gemindert werden
Wenn eine Trinkwasserversorgungsanlage von Mieträumen von Legionellen befallen ist, kann dies einen Mietmangel darstellen. Voraussetzung ist, dass der Wert gemäß Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird und Gesundheitsgefahren für Mieter zu befürchten sind. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2021 klar.
Ein Mieter hatte gegen seinen Vermieter eine 10%ige Mietminderung wegen Legionellen im Trinkwasser geltend gemacht. Bei Trinkwasseruntersuchungen war in dem Mietshaus mehrfach Legionellenbefall von bis zu 3.700 kbE (koloniebildenden Einheiten/100 ml) festgestellt worden. In den Wasserleitungen der Mietwohnungen wurden die Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) festgestellt. Für die außerhalb der Wohnungen gelegenen Leitungen wurde Risikoklasse 7 (sehr hoch) ermittelt. Der Mieter war der Ansicht, dass der Befall der Trinkwasserversorgungsanlage mit Legionellen eine Gesundheitsgefährdung darstelle, welche eine Mietminderung in Höhe von 10% rechtfertigte.
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Das LG Berlin bestätigte zu Gunsten des Mieters, dass eine Mietminderung von 10% gerechtfertigt war. Eine Legionellenbelastung war gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV durch Gefährdungsanalysen nachgewiesen worden. Wegen der wiederholt festgestellten und nicht als gering einzustufenden Legionellenkonzentration bis Risikoklasse 7, war unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Erkrankung des Mieters, von einer Gesundheitsgefährdung der Mieter auszugehen. Eine andauernde Minderung von 10% erschien dem LG Berlin deshalb angemessen (LG Berlin, Urteil v. 17.06.21, Az. 67 S 17/21).
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