Ihr Recht beim Investment in Eigentumswohnungen: Nutzen Sie es!
Wenn Sie in eine Eigentumswohnung investieren, kann das heikel sein. Denn Sie sind hier sehr abhängig von der WEG und Ihren Entscheidungen – und werden als Vermieter nicht immer wohlwollend empfangen. Grundsätzlich ist es sehr wichtig, dass Sie sich über Entscheidungen und Vorgänge gut informieren. Und dafür haben Sie Rechte, die Sie vielleicht noch gar nicht kennen!
Neben einer intensiven Lektüre der Protokolle vergangener WEG-Versammlung geben Ihnen vor allem aktuelle Versammlungen hervorragende Einblicke. Wussten Sie, dass Sie daran schon teilnehmen dürfen, auch wenn Sie noch gar kein Mitglied sind? Das entschied auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 14.2.2020, V ZR 159/19).
Eigentümerversammlung der WEG: Auch künftige Mitglieder haben Teilnahmerecht
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung abhält, darf sie Wohnungskäufer davon nicht ausschließen, auch wenn diese noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. Das ergibt sich aus dem o.g. Fall aus Berlin. Hier wurde ein Gebäude in mehrere Wohnungen unterteilt, von denen erst einige verkauft wurden und dann etwas später 6 weitere an eine Projektgesellschaft. Hier war der notarielle Kaufvertrag zwar abgeschlossen, jedoch noch kein Eintrag ins Grundbuch erfolgt.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft nahm zunächst an Eigentümerversammlungen teil und wurde sogar zum Verwaltungsbeirat gewählt. Zur vierten wurde er allerdings nicht eingeladen. Der Vertreter der Verwalterin, der die Versammlung vorbereitete und durchführte, war der Meinung, ohne Grundbucheintrag bestehe kein Recht zur Teilnahme.
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Gericht: Werdendes WEG-Mitglied darf mitbestimmen
In der Versammlung wurde beschlossen, den Vertrag mit der bestehenden Verwalterin zu kündigen. Das jedoch fochten einige WEG-Mitglieder an. Sie waren der Meinung: Das künftige WEG-Mitglied, das 6 Wohnungen gekauft hatte, hätte nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Der BGH sah das genauso. Denn durch die Auflassungsvormerkung und die Übergabe des erworbenen Teileigentums sei ein werdender Wohnungseigentümer faktisch den bestehenden WEG-Mitgliedern gleichzusetzen und habe die gleichen Rechte. Es spiele auch – abweichend von der bisherigen BGH-Rechtsprechung – keine Rolle, ob der Kauf sich in der eigentlichen Vermarktungsphase für die Wohnungen abgespielt habe oder nicht und ob er direkt von einem Bauträger erfolgt sei oder nicht.
Fazit: Bis ein Eigentumsübergang ins Grundbuch eingetragen ist, können Wochen, wenn nicht sogar Monate vergehen. Die Käufer haben trotzdem ein Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
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