Ohne Wohnungsbesichtigung liegt keine Täuschung des Vermieters über Mängel vor
Wenn ein Mieter vor Abschluss des Mietvertrags nicht die Mietwohnung besichtigt hat, steht ihm auch kein Recht zur Anfechtung oder Mietminderung wegen vom Vermieter verschwiegener Mängel zu. Das Landgericht Lübeck entschied im Juli 2022, dass mangels Wohnungsbesichtigung eine Täuschung des Vermieters nicht vorliegt. Zudem ist einem Mieter grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 536 b BGB vorzuwerfen, wenn er auf eine Wohnungsbesichtigung verzichtet.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Anfechtung des Mietvertrages durch den Mieter. Der Mieter warf dem Vermieter arglistige Täuschung über Mängel vor. Allerdings hatte der Mieter den Mietvertrag abgeschlossen, ohne die Mietwohnung vorher besichtigt zu haben. Nach Einzug in die Wohnung zeigte der Mieter dem Vermieter verschiedene Mängel an und erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung. Auf dieser Grundlage zahlte der Mieter keine Miete mehr und forderte den Vermieter zur Rückzahlung bereits geleisteter Miete und der Kaution auf. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung bereits ausstehender Miete.
Mit Erfolg! Das LG Lübeck entschied zu Gunsten des Vermieters, dass dem Mieter kein Recht zur Anfechtung des Mietvertrags zustand. Der Mieter konnte den Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, da dem Vermieter keine Täuschungshandlung vorzuwerfen war. Da der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Mietwohnung nicht besichtigt hatte, konnte er vom Vermieter nicht über den Zustand der Wohnung getäuscht werden. Durch die unterlassene Wohnungsbesichtigung hatte der Mieter das Risiko des Vorhandenseins von Mängeln zumindest grob fahrlässig in Kauf genommen. Deshalb hatte der Mieter auch kein Recht zur Mietminderung wegen bestehender Mängel gemäß § 536 b BGB. Der Vermieter war somit berechtigt, die ausstehende Miete einzufordern, da das Mietverhältnis mangels wirksamer Anfechtung und Minderung wirksam fortbestand (LG Lübeck, Urteil v. 07.07.22, Az. 14 S 23/21).
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