Klingelanlage defekt – das müssen Sie nicht hinnehmen!
Selbstverständlich erwarten Sie, dass die Klingel- und Gegensprechanlage in Ihrer Wohnanlage einwandfrei funktioniert. Ist die Anlage defekt, wird es schwierig für Sie festzustellen, ob Sie jemand besuchen oder aus sonstigen Gründen zu Ihnen kommen möchte. Allerdings kommen auch Klingelanlagen in die Jahre und arbeiten früher oder später nicht mehr zuverlässig oder gar nicht mehr. In diesem Fall können Sie eine Reparatur der Anlage verlangen (AG Königswinter, Urteil v. 18.01.22, Az. 3 C 6/21).
Es wurde nur die Überprüfung der Klingelanlage beschlossen
Im entschiedenen Fall ging es um eine Klingelanlage einer großen Wohnanlage, die bereits seit einem Jahr immer wieder ausfiel. Auf Wunsch einer Eigentümerin setzte der Verwalter der Eigentümergemeinschaft den Tagesordnungspunkt “Erneuerung der Klingelanlage Wohnung B” auf die Einladung zur Eigentümerversammlung.
Im Rahmen der Eigentümerversammlung wurde dann aber lediglich beschlossen, die Klingelanlage durch einen Techniker auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen. Mit dieser Beschlussfassung war die Eigentümerin nicht einverstanden, sie ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Klingelanlage musste repariert werden – auch ohne Beschluss
Die Klage hatte Erfolg. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die klagende Eigentümerin einen Anspruch auf Instandsetzung der Klingel- und Gegensprechanlage hat (§ 19 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG).Die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, zu dem die Klingelanlage zählt, ist Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Klingelanlage ist, wie durch einen Zeugen bestätigt wurde, nachhaltig defekt, es handelt sich um eine veraltete und nicht mehr funktionstüchtige Anlage.
Die Entscheidung, die Anlage lediglich überprüfen zu lassen, ist ermessensfehlerhaft. Es ist für Eigentümer oder Mieter nicht zumutbar, über einen längeren Zeitraum in seiner eigenen Wohnung nicht über eine Klingel erreichbar zu sein. Es gab daher nur eine Entscheidung für die Eigentümergemeinschaft, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nämlich die Instandsetzung der Anlage.
Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Verwalter bei einem solchen Defekt der Klingelanlage die Reparatur auch ohne einen gemeinschaftlichen Beschluss hätte veranlassen können (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Bei der nicht funktionstüchtigen Klingelanlage handelt es sich nämlich um einen Nachteil, der abgewendet werden musste, da eine funktionsfähige Klingel- und Gegensprechanlage wesentlicher Bestandteil einer Wohnung darstellt.
Fazit: Eine defekte Klingel- und Gegensprechanlage müssen Sie und Ihre Miteigentümer nicht hinnehmen. Sie können die Reparatur der Anlage verlangen. Ihr Verwalter kann die Anlage sogar zur Abwendung eines Nachteils ohne gemeinschaftlichen Beschluss Instandsetzten lassen. Macht er die Angelegenheit zum Thema Ihrer Eigentümerversammlung gibt es nur eine richtige Beschlussfassung: Die Reparatur bzw. den Austausch der Anlage.
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