Kein Schadensersatz wenn Vermieter Einbauten eines Mieters nicht entfernt
Wenn ein Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Einbauten eines Mieters nicht entfernt und die Mietwohnung mit den Einbauten weiter vermietet, kann der Vermieter keine Rückbaukosten gegen den Mieter geltend machen. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2021 klar.
Ein Vermieter verklagte seinen ehemaligen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen nicht entfernter Einbauten auf Schadensersatz in Höhe von (fiktiven) Rückbaukosten. Der Mieter hatte in der Mietwohnung einen von ihm eingebrachten Einbauschrank und einen Laminatboden hinterlassen. Die neuen Mieter der Wohnung wollten, dass Einbauschrank und Laminatboden in der Wohnung verbleiben.
Das LG Berlin entschied zu Gunsten des ehemaligen Mieters, dass ein Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen der zurückgelassenen Einbauten daran scheiterte, dass dem Vermieter kein Vermögensschaden entstanden war. Der Ersatz von (fiktiven) Rückbaukosten kam nicht in Betracht. Denn der frühere Mieter hatte die Einbauten auf Wunsch des Vermieters und der neuen Mieter in der Wohnung belassen. Der Verbleib der Einbauten in der Mietwohnung bewirkte zudem keine Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts der Mietwohnung. Ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz in Höhe von (fiktiven) Rückbaukosten entfiel damit (LG Berlin, Beschluss v. 21.06.21, Az. 64 S 219/20).
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