Vergleichsangebote – Zusendung eine einfachen Preisspiegels kann genügen
Wenn Sie einen Beschluss fassen, der eine finanzielle Verpflichtung für Ihre Eigentümergemeinschaft mit sich bringt, erfordert die ordnungsgemäße Beschlussfassung, die Einholung von mindestens 3 Vergleichsangeboten. Diese muss der Verwalter Ihnen und Ihren Miteigentümern rechtzeitig vor der Beschlussfassung vorlegen, damit Sie sich mit den Angeboten auseinandersetzen können. Doch muss er Ihnen die gesamten Angebote vorlegen oder reicht es, wenn Ihr Verwalter einen einfachen Preisspiegel vorlegt? Diese Frage hat das Landegericht Frankfurt/Main jetzt beantwortet (Beschluss v. 04.07.22, Az. 2-13 S 35/22).
Versicherung für Beirat, Eigentümer erhielten nur Preisspiegel
Im entschiedenen Fall wollte eine Eigentümergemeinschaft den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat beschließen. Der Verwalter hatte 3 Vergleichsangebote eingeholt. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Angebote hatte er der Einladung zur Eigentümerversammlung lediglich einen Preisspiegel beigefügt. Dieser enthielt den Namen des Versicherers, die jeweilige Deckungssumme, die Zahl der versicherten Beiräte sowie den Jahresbeitrag.
Auf der Eigentümerversammlung wurde der Abschluss einer der 3 angebotenen Versicherungen beschlossen. Ein Wohnungseigentümer erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss. Er war der Ansicht, der Beschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Versammlungseinladung nicht die vollständigen Angebote beigefügt worden waren.
Vergleichsangebote waren vergleichbar und überschaubar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beschluss entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Eigentümer müssen so vorbereitet werden, dass sie sachgerecht entschieden können. Hierfür genügt ein Preisspiegel, wenn die Angebote im Wesentlichen vergleichbar und überschaubar sind. Das war bei den Angeboten für die Haftpflichtversicherung für die Beiräte der Fall. Wenn im Preisspiegel der Versicherer die Deckungssumme, die Zahl der versicherten Beiräte sowie der Jahresbetrag angegeben werden und sich die Beträge nur geringfügig unterscheiden, sind für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer keine weiteren Informationen erforderlich. Wenn ein Eigentümer dennoch Interesse an weiteren Details hat, kann er sich die notwendigen Informationen im Vorfeld beim Verwalter besorgen bzw. auf der Eigentümerversammlung erfragen.
Fazit: Sie sehen, Ihr Verwalter muss zwar Vergleichsangebote einholen, sofern Ihre Eigentümergemeinschaft durch einen Beschluss nicht nur unerheblich finanzielle belastet wird. Allerdings muss er Ihnen und Ihren Miteigentümer nicht unbedingt die vollständigen Angebote vorlegen. Zumindest dann, wenn die eingeholten Angebote im Wesentlichen vergleichbar sind, reicht es, wenn er Ihnen einen Preisspiegel mit den wesentlichen Informationen zur Verfügung stellt.
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