Geringe Betriebskostennachforderung rechtfertigt keine Erhöhung der Vorauszahlungen
Dass eine geringe Betriebskostennachforderung keine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen rechtfertigt, stellte das Amtsgericht Hamburg per Urteil im Juni 2022 klar. Mieter und Vermieter können allerdings ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenvorauszahlungen durch zugangsbedürftige Erklärung vereinbaren.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter einseitig erklärten Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen. Der Vermieter hatte über die Betriebskosten für das Jahr 2021 abgerechnet. Es ergab sich zu Lasten des Mieters eine Nachforderung in Höhe von 11,52 €. Deshalb meinte der Vermieter berechtigt zu sein, die Betriebskostenvorauszahlung um 45,40 € monatlich zu erhöhen. Der Vermieter begründete die Erhöhung lediglich mit einer von ihm erwarteten Kostensteigerung. Da der Mieter die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter Klage ein.
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Das AG Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Grundsätzlich können die Parteien eines Mietvertrages ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenvorauszahlungen durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen vereinbaren. Zumindest muss sich der Vermieter bei entsprechenden Kostensteigerungen eine Erhöhung der Vorauszahlung mietvertraglich vorbehalten. Dies war im entschiedenen Rechtsstreit nicht der Fall.
Die vom Vermieter angekündigte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung genügte im entschiedenen Rechtsstreit zudem nicht den Anforderungen des § 560 Abs. 4 BGB. Denn das Gesetz gibt Vermietern auf, ausdrücklich auf das Ergebnis einer Betriebskostenabrechnung zu verweisen. Der Vermieter hatte jedoch lediglich allgemein auf eine nicht genauer spezifizierte Kostensteigerung verwiesen. Zudem war die Nachforderung in Höhe von 11,52 € zu gering, um darauf eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB zu stützen (AG Hamburg, Urteil v. 27.06.22, Az. 49 C 13/22).
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