Klimaanlage in Mietwohnung ist vermietetes Zubehör

Befindet sich in einer Mietwohnung eine Klimaanlage, ist diese als Zubehör mit der Wohnung vermietet. Der Vermieter schuldet dem Mieter dann gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen funktionsfähigen Zustand der Anlage. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding im Januar 2022 entschieden.
Ein Mieter hatte eine Dachgeschosswohnung in Berlin angemietet. In der Wohnung war eine Klimaanlage installiert. Laut Mietvertrag sollte der Mieter bestimmte Einrichtungsgenstände in der Mietwohnung übernehmen. Die Klimaanlage war hiervon jedoch ausgenommen. Da die erforderliche Fernbedienung fehlte, konnte der Mieter die Klimaanlage nicht nutzen und forderte den Vermieter zur Herausgabe auf. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe, da die Anlage nicht Gegenstand des Mietvertrages sei. Der Mieter reichte eine Herausgabeklage ein.
Mit Erfolg! Das AG Berlin-Wedding entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte der Mieter ein Recht auf Funktionsfähigkeit der Klimaanlage und deshalb auf Herausgabe der notwendigen Fernbedienung. Das Gericht stufte die Klimaanlage als zusätzlich vermietetes Zubehör der Mietwohnung gemäß § 311 c BGB ein. Ein Ausschluss der Nutzung der Klimaanlage sei nicht im Mietvertrag vereinbart worden. Es sei lediglich vereinbart worden, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum des Mieters übergehen sollte (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 27.01.22, Az. 13 C 29/21).
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