Steuertrick: Weiterverkauf nach Schenkung

Angesichts der anstehenden Änderung der Immobilienbewertung für steuerliche Zwecke bereiten aktuell viele Deutsche noch für dieses Jahr Schenkungen vor. Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie auch darüber nachdenken, kann Ihnen auch dieser Kniff helfen!
Wir sprechen hier vom Weiterverkauf nach Schenkung, wenn die Immobilie ansonsten der Spekulationsfrist unterworfen wäre. Sprich: Ihre Mutter hat die Immobilie selbst erst vor 5 Jahren erworben. Nun übertragen sie Ihnen und Ihrer Schwester das Objekt, das Sie noch am selben Tag (oder etwas später) weiterverkaufen. Und dabei können Sie unter Umständen erheblich Steuern sparen – Sie haben nun zweimal die Möglichkeit, den Freibetrag von 400.000 € geltend zu machen – für sich selbst und Ihre Schwester. Ihre Mutter hingegen hätte ggf. Spekulationssteuer zahlen müssen.
Und das ist auch zulässig, wie der Bundesfinanzhof klarstellt (Urteil v. 23.04.2021, Az. IX R 27/19). Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch liegt hier nicht vor.
Beispiel: Der BFH-Fall
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter ihren Kindern eine Immobilie geschenkt. Diese hatten sie noch am Tag der Schenkung weiterverkauft. Die Spekulationsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Durch die vorgeschaltete Schenkung verteilte sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn auf die beiden Kinder. Die Mutter gab ihn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an.
Das b Finanzamt war damit nicht einverstanden. Es bezeichnete die Schenkung als rechtsmissbräuchlich und erhöhte ihre steuerpflichtigen Einkünfte um fast 98.000 € Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Gut 14.000 € Einkommensteuer sollte sie darauf zahlen – und dagegen stritt sie bis vor den BFH.
Gewinne müssen versteuert werden – doch nicht von den Schenkenden
Der BFH stellte klar: Bei dieser Form der Steuergestaltung liege kein Rechtsmissbrauch vor. Das gelte auch dann, wenn sich durch die vorherige Schenkung ein Steuervorteil ergebe. Selbstverständlich aber seien die Kinder verpflichtet, den Veräußerungsgewinn in ihrer Steuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern.
Fazit: Bei einer solchen Gestaltung ergeben sich für Sie u.U. erhebliche Steuervorteile: Da der Veräußerungsgewinn sich auf mehrere Personen verteilt, wirkt sich die Progression weniger stark aus. Im vorliegenden Fall dürfte der persönliche (Grenz-)Steuersatz der Kinder deutlich unter dem der Mutter gelegen haben. Dieses Steuersparmodell können Sie also gefahrlos nutzen – vorausgesetzt, Sie bleiben unter den Freibeträgen für die Schenkungsteuer (400.000 € pro Kind).
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