Einsicht in die Verwaltungsunterlagen – gegen wen Sie diesen Anspruch erfolgreich geltend machen können
Wenn Sie die Verwaltungsunterlagen einsehen möchten, wenden Sie sich naturgemäß an Ihren Verwalter. Denn dieser ist dafür zuständig, Ihnen diese Einsicht zu gewähren. Doch was ist, wenn er Ihrem Verlangen, die Unterlangen einzusehen, nicht nachkommt? Können Sie ihn dann verklagen? Diese Frage hat das Landgericht Frankfurt/Main aktuell entschieden (Beschluss v. 21.10.22, Az. 2-13 S 59/22).
Einsicht in Kontoauszüge – Eigentümerin verklagte Verwalterin
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin bis zum 31.12.2020 bestellt war. Eine Eigentümerin verlangte von der Verwalterin noch vor Ablauf ihrer Bestellungszeit Einsicht in die Kontoauszüge für die Jahre 2018 bis 2020.
Da die Verwalterin diesem Begehren nicht entsprach, erhob die Eigentümerin im Januar 2020 Klage gegen die mittlerweile ehemalige Verwalterin. Sie war der Meinung, die ehemalige Verwalterin schulde Ihr die Einsicht in die Kontoauszüge aus dem Verwaltervertrag.
Einsichtnahme kann nur von der Gemeinschaft verlangt werden
Die Eigentümerin verlor den Prozess. Die Klage wurde im Januar 2020 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten, so dass die Rechtslage nach dem neuen Wohnungseigentumsrecht zu beurteilen ist. Danach bestehen keine Rechtsbeziehungen mehr zwischen dem einzelnen Eigentümer und dem Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, die diesem einen Anspruch auf Leistungen des Verwalters geben.
Wenn die klagende Eigentümerin der Auffassung ist, ihr stehe der Anspruch auf Einsichtnahme aus dem Verwaltervertag zu, so ist das unzutreffend. Selbst wenn man der Auffassung wäre, aus dem Verwaltervertrag ergäben sich Schutzpflichten des Verwalters zugunsten der Wohnungseigentümer, so resultieren daraus keinesfalls irgendwelche Leistungsansprüche. Im neuen Wohnungseigentumsgesetz ist der Anspruch der Eigentümer auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen abschließend geregelt (§ 18 Abs. 4 WEG). Dieser Einsichtnahmeanspruch richtet sich allein gegen die Eigentümergemeinschaft.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, in welcher Rechtsbeziehung Sie als einzelner Eigentümer zu Ihrem Verwalter stehen – nämlich in gar keiner. Ihr Verwalter ist allein Ihrer Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet. Diese wiederum schuldet Ihnen als einzelnem Eigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Daher müssen Sie alle Ansprüche die auf die ordnungsgemäße Verwaltung abzielen, gegenüber Ihrer Gemeinschaft geltend machen. Das gilt auch, wenn sie von Ihrem Verwalter ausgeführt werden.
Neueste Kommentare