Dritte Personen auf der Eigentümerversammlung – dagegen können Sie sich wehren
Auf Ihrer Eigentümerversammlung besprechen Sie und Ihre Miteigentümer alles, was die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums betrifft. Da sich meistens nicht alle einig sind, kann es hier durch aus zu hitzigen Diskussionen kommen. Kein Wunder, dass Sie diese unter sich und ohne die Anwesenheit gemeinschaftsfremder Personen austragen möchten. Das ist auch Ihr gutes Recht, denn für Ihre Eigentümerversammlung gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Wird gegen diesen Grundsatz durch die Anwesenheit gemeinschaftsfremder Personen verstoßen, können Sie sich dagegen wehren (AG Hamburg St. Georg, Urteil v. 29.04.22, Az. 980b C 41/21).
Rechtsanwalt nahm an der Versammlung teil
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen mehrheitlichen Beschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts gefasst. Der Rechtsanwalt, um dessen Beauftragung es bei dem Beschluss ging, hatte an der Versammlung teilgenommen. Die Teilnahme war den Eigentümern weder angekündigt worden, noch war sie durch einen Geschäftsordnungsbeschluss genehmigt worden.
Eine Wohnungseigentümerin war mit der Teilnahme des Anwalts nicht einverstanden und erhob daher Anfechtungsklage gegen den gefassten Beschluss. Sie war der Ansicht, der Beschluss entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung vorliege. Zum einen habe für die Anwesenheit des Rechtsanwalts keine Notwendigkeit bestanden und zum anderen sei sie nicht angekündigt worden. Hätte die Eigentümerin vorher von der Teilnahme des Rechtsanwalts gewusst, hätte sie sich ebenfalls einen anwaltlichen Beistand genommen.
Eigentümer hätte die Teilnahme des Anwalts rügen müssen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der gefasste Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ob die Anwesenheit des Rechtsanwalts in der Versammlung zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geführt hat, kann offenbleiben. Die klagende Eigentümerin hatte nämlich die Anwesenheit des Rechtsanwalts nicht gerügt, sondern trotz dessen Anwesenheit über den Beschlussgegenstand abgestimmt. Indem sie die Anwesenheit des Anwalts nicht zu Beginn der Versammlung bzw. der Abstimmung über den Beschluss gerügt hat, hat sie stillschweigend auf die Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verzichtet. Daher ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, wie Sie mit der Anwesenheit Dritter auf ihrer Eigentümerversammlung umgehen müssen, um Ihre Rechte zu wahren. Sind Sie mit der Teilnahme gemeinschaftsfremder Personen an Ihrer Eigentümerversammlung nicht einverstanden, müssen Sie das ausdrücklich rügen. Machen Sie das nicht, kann das als stillschweigendes Einverständnis zur Anwesenheit des Dritten gewertet werden. Das hat zur Folge, dass Sie die gefassten Beschlüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit anfechten können.
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