Heizen, Lüften und Abstand von Möbeln sind zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schimmel
Ein Vermieter kann von seinem Mieter eine regelmäßige Lüftung, insbesondere in Form einer Stoßlüftung, und eine ausreichende Beheizung der Mieträume verlangen. Ein Mieter muss auch größere Möbelstücke von den Außenwänden abrücken oder an anderen Stellen platzieren, um Schimmel zu vermeiden. Solche Forderungen eines Vermieters sind einem Mieter zumutbar, wenn die Bausubstanz der Mieträume es erfordert. Dies stellte das Landgericht Hanau per Beschluss im Juli 2022 klar.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Zahlung ausstehender Miete verklagt, nachdem der Mieter die monatlichen Mietzahlungen im Zeitraum zwischen Oktober 2017 und Dezember 2019 wegen eines behaupteten Schimmelbefalls um 187,00 € reduziert hatte.
Das Gericht hat die sog. Sphärentheorie angewandt. Demnach obliegt es zwar zunächst dem Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache des Schadens nicht in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liegt. Ein Sachverständiger hatte jedoch in einem vom Gericht eingeholten Gutachten keine baulichen Mängel festgestellt, die als Ursache für die festgestellte Schimmelpilzbildung in Betracht kommen. Der Sachverständige hatte aber in beiden von der Schimmelpilzbildung betroffenen Zimmern eine ungünstig nahe Aufstellung der Möbel an den Wänden festgestellt. Im Schlafzimmer führte ein großformatiges Rückteil des Betts und im ehemaligen Kinderzimmer ein Schlafsofa zu einer schlechten Erwärmung der Oberflächen der Innenwände, wodurch die Gefahr der Bildung von Feuchtigkeit und Schimmel erhöht wurde.Ein sachgemäßes Nutzerverhalten (Wohn-, Heiz- und Lüftungsverhalten) war dem Mieter auch zuzumuten. Weder das Verlangen des Vermieters einer regelmäßigen Fensterlüftung, insbesondere in Form einer Stoßlüftung und einer ausreichenden Beheizung der Räume, noch das Erfordernis, größere Möbelstücke von der Außenwand abzurücken oder an anderer Stelle zu platzieren, war unzumutbar für den Mieter. Denn es handelte sich um ein Gebäude aus den 1960iger Jahren, welches hinsichtlich seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten eines Mieters rechtfertigte als ein Neubau. Der Mieter war zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem Zustand des Gebäudes Rechnung trägt. Ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume und eine schadensverhütende Aufstellung der Möbel war dem Mieter somit zumutbar (LG Hanau, Beschluss v. 13.07.22, Az. 2 S 2/21).
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