BGH: Mieter hat Anspruch auf Wiederherstellung eines durch Vermieter beseitigten Außenwasseranschluss
Wenn im Rahmen eines Mietverhältnisses über Wohnraum, zur Pflege eines Gartens ein Außenwasseranschluss vorhanden ist, darf dieser vom Vermieter nicht eigenmächtig entfernt werden. Geschieht dies dennoch, hat ein betroffener Mieter einen Wiederherstellungsanspruch. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2022 entschieden.
1977 hatte ein Mieter eine Wohnung in Dresden angemietet. Im Mietvertrag war ausdrücklich die Nutzung des Gartens vom Vermieter genehmigt worden. Zur Pflege des Gartens nutzte der Mieter einen auf dem Grundstück vorhanden
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Mit Erfolg! Der BGH entschied, dass dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung des Wasseranschlusses zustand. Zwar hatten Vermieter und Mieter keine ausdrückliche Regelung zur Nutzung des Wasseranschlusses in den Mietvertrag aufgenommen. Da der Mieter jedoch zur Nutzung des Gartens berechtigt war, kam der BGH im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Mieter die Erhaltung des Wasseranschlusses fordern konnte. Somit war der Vermieter nach Entfernung des Wasseranschlusses zu dessen Wiederherstellung
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