Reduzierung der Miete anlässlich Corona-Pandemie hindert nachträgliche Vertragsanpassung

Ein Mieter von Gewerberäumen kann wegen einer durch die Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Einzelhandelsgeschäfts nicht immer eine nachträgliche Vertragsanpassung verlangen. Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheidet dann aus, wenn Mieter und Vermieter bereits zuvor eine Vereinbarung zur Reduzierung der Miete anlässlich der Corona-Pandemie geschlossen haben. Dies stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf im September 2022 per Beschluss klar.
Ein Mieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten sich über die Höhe der vom Mieter während der Corona-Pandemie zu zahlenden Miete. Da die Gewerberäume in Nordrhein-Westfalen lagen, war der Mieter ab Dezember 2020 verpflichtet, sein Einzelhandelsgeschäft zu schließen. Deshalb zahlte er die Miete für Februar und März 2021 nicht und forderte den Vermieter zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf. Der Vermieter verwies darauf, dass die Parteien bereits im Mai 2020 anlässlich des Beginns der Pandemie vereinbart hatten, dass der Mieter die Miete für April und Mai 2020 vollständig zahle und für Juni bis September 2020 um 50 Prozent kürzen dürfe. Deshalb reichte der Vermieter eine Klage auf Zahlung der rückständigen Miete für Februar und März 2021 ein.
Mit Erfolg! Das OLG Düsseldorf entschied zu Gunsten des Vermieters, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung der Miete für Februar und März 2021 zustand. Der Mieter konnte keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen. Denn dies wurde durch die im Mai 2020 getroffene Vereinbarung ausgeschlossen. Diese Vereinbarung war in Kenntnis der Pandemie geschlossen worden, um den Auswirkungen der hoheitlichen Beschränkungen und Geschäftsschließungen zu begegnen. Das Risiko weiterer Umsatzrückgänge war deshalb vom Mieter allein zu tragen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.09.22, Az. 24 U 117/21).
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