Beim Einzug Zählernummer verwechselt – und jetzt?

Aufgrund der stark angestiegenen Strompreise ist es nachvollziehbar, wenn Sie sich um einen möglichst preiswerten Anbieter bemühen. Das ist auch dann Ihr gutes Recht, wenn Sie eine Eigentumswohnung beziehen. Doch was passiert, wenn Sie mit einem Stromversorger einen Vertrag abgeschlossen haben, diesem aber versehentlich eine falsche Zählernummer angegeben haben? Landen Sie dann automatisch beim Grundversorger? Und: Müssen Sie dann sowohl diesen als auch Ihren Vertragspartner bezahlen? Diese Frage hat das Amtsgericht Frankfurt/Main entschieden (Urteil v. 28.04.22, Az. 29 C 903/21).
Verwechslung der Zählernummer – Verbraucher erhielt 2 Rechnungen
Im entschiedenen Fall hatte eine Hausverwaltung bei einem Mieterwechsel versehentlich der neuen Mieterin die falsche Nummer des Stromzählers mitgeteilt. Statt des zu ihrer Wohnung gehörenden Stromzählers, hatte die Hausverwaltung die Zählernummer der Nachbarwohnung angegeben. Die neue Mieterin schloss einen Versorgungsvertrag mit einem Stromversorger ihrer Wahl ab. Bei diesem handelte es sich nicht um den örtlichen Grundversorger. Bei Vertragsschluss gab sie die ihr von der Hausverwaltung mitgeteilte, tatsächlich aber zur Nachbarwohnung gehörende Zählernummer an.
Erst 2 Jahre später fiel die Verwechslung auf. Die Mieterin teilte ihrem Stromversorger die korrekte Zählernummer mit und erhielt den korrigierten Abrechnungen für die Jahre 2018 und 2019. Allerdings ließ auch der örtliche Grundversorger der Mieterin eine Rechnung zukommen. Er stellte ihr den Stromverbrauch auf ihrem tatsächlichen Stromzähler für die letzten zwei Jahre in Rechnung. Zur Begründung führte der Grundversorger an: Die Mieterin habe ihren Stromliefervertrag mit ihrem Wahlversorger für einen anderen Zähler abgeschlossen, so dass es für ihre Wohnung keinen Vertrag gab. Da sich die Mieterin weigerte, die Rechnung des Grundversorgers zu begleichen, ging die Angelegenheit vor Gericht.
Vertrag mit Konkurrenten schließt Vertrag mit Grundversorger aus
Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin. Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn man eine Wohnung bezieht und dort Strom verbraucht, ohne einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. In diesem Fall nimmt der Verbraucher das Vertragsangebot des Grundversorgers durch den Verbrauch des Stroms konkludent, also stillschweigend, an.
Hier lag der Fall aber anders. Die Mieterin hatte nämlich einen Vertrag mit Ihrem Wunschversorger abgeschlossen. Dies war in der festen Annahme geschehen, der Vertrag beziehe sich auf Ihre Wohnung, deren Zählernummer sie angegeben zu haben glaubte. Dadurch hatte sie klar bekundet, eben keinen Vertrag mit dem Grundversorger eingehen zu wollen. Daher war fehlte es an einer konkludenten Annahme des Vertragsangebots des Grundversorgers, so dass mit diesem kein Vertrag zustande gekommen war. Der Grundversorger konnte daher auch keine Leistung in Rechnung stellen.
Fazit: Wenn Sie versehentlich die falsche Zählernummer bei Ihren Stromlieferanten angegeben haben, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Sie können dann nicht doppelt in Anspruch genommen werden. Sie werden trotz der Angabe der falschen Zählernummer Vertragspartner Ihres Wunschversorgers, und nicht des Grundversorgers. Dementsprechend müssen Sie auch nur die Rechnung Ihrs Wunschversorgers begleichen.
Neueste Kommentare