Fortbildung Verwaltungsbeirat: Bedarf die Kostenerstattung der Billigung des Verwalters?
Wenn Sie Mitglied des Verwaltungsbeirats sind, möchten Sie die damit verbundenen Aufgaben natürlich so gut wie möglich erfüllen. Dazu müssen Sie sich mit der Materie des Wohnungseigentumsrechts auseinandersetzen, sei es, dass Sie Fachliteratur lesen oder eine Fortbildungsveranstaltung besuchen. Doch was ist mit den Kosten von Lehrmaterialien und Fortbildungsveranstaltung. Zahlen Sie die aus eigener Tasche oder bekommen Sie diese von Ihrer Eigentümergemeinschaft ersetzt? Diese Frage hat das Amtsgericht München entschieden (Urteil v. 26.03.22, Az. 1294 C 20147/21 WEG).
Fortbildung – Beiratsmitglied verlangte Kostenerstattung
Im entschiedenen Fall ging es um das Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Das Mitglied hatte an einer Fortbildungsveranstaltung für Beiräte teilgenommen, ohne den Verwalter vorab davon zu informieren. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats hatten in der Eigentümergemeinschaft die gesetzlichen Aufgaben eines Verwaltungsbeirats zu erfüllen. Darüber hinaus gehenden Aufgaben bestanden nicht.
Das Beiratsmitglied verlangte nun von der Eigentümergemeinschaft die Erstattung der Kosten von Zugfahrt und Hotelunterkunft für die Fortbildung in Höhe von 440,55 €. Da die Eigentümergemeinschaft die Kostenübernahme ablehnte, erhob das Beiratsmitglied Klage gegen die Gemeinschaft.
Vor Fortbildung ist das “Ja” der Gemeinschaft einzuholen
Das Gericht entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Üben die Beiratsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie zwar Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften (§ 670 BGB). In diesem Fall erfolgt die Erstattung der Auslagen, sofern diese angemessen, also nicht überzogen sind. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören ab einer gewissen Größe der Wohnanlage auch die Kosten für die Teilnahme an Fachseminaren und den Erwerb von Fachliteratur, wenn der Beirat das zur Ausübung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Allerdings entscheidet primär der Auftraggeber, also die Eigentümergemeinschaft, über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen. Demzufolge muss das Beiratsmitglied den Verwalter über die geplante Fortbildung informieren und eine Entscheidung hierüber herbeiführen. Für die Frage der Erforderlichkeit spielt es auch eine Rolle, ob die Aufgaben des Verwaltungsbeirats gegenüber den gesetzlichen Aufgaben erweitert sind und wie groß die Gemeinschaft ist. Hier waren die Aufgaben des Verwaltungsbeirats aber gegenüber den gesetzlichen Aufgaben weder erweitert worden, noch handelt es sich um eine große Gemeinschaft.
Fazit: Die Fortbildung eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats ist besonders im Hinblick auf das seit dem 01.Dezember 2020 geltende Wohnungseigentumsgesetz sinnvoll. Immerhin hat der Verwaltungsbeirat jetzt unter anderem die Aufgaben, den Verwalter zu überwachen (§ 29 Abs. 2 WEG). Allerdings müssen die Mitglieder Ihres Verwaltungsbeirats zuvor die Genehmigung der Kostenerstattung einholen. Handelt es sich bei der Fortbildung um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt, kann der Verwalter diese Genehmigung erteilen. Ansonsten ist ein gemeinschaftlicher Beschluss erforderlich.
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