Nächtliche Störung durch Kochgerüche – 10% Mietminderung
Wenn ein Mieter in der Nacht durch Kochgerüche aus einer Nachbarwohnung in seiner Nachtruhe gestört wird, berechtigt ihn das zu einer Mietminderung in Höhe von 10%. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte im Oktober 2022.
Im vom AG Berlin-Mitte entschiedenen Rechtsstreit wurde ein Mieter in seiner Nachtruhe gestört, weil Kochgerüche aus der Nachbarwohnung in sein Schlafzimmer drangen. Der gestörte Mieter bewohnte eine Altbau-Wohnung. Seit Februar 2019 drangen insbesondere in der Nacht intensive Kochgerüche aus der angrenzenden Küche in sein Schlafzimmer. Der genervte Mieter minderte die Miete.
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Zu Recht! Das AG Berlin-Mitte entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Mietminderung berechtigt war. Das Gericht hielt eine Mietminderung um 10% für gerechtfertigt. Normalerweise würden Kochgerüche keinen Mietmangel darstellen. Wenn aber eine erhebliche und durchgängige Belastung vorliege, müsse ein Mieter das nicht hinnehmen. Eine Störung der Nachtruhe durch Gerüche sei – so das Gericht – eine intensive Beeinträchtigung eines Mieters in seiner Mietwohnung. Ein Mieter habe dann einen Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen seinen Vermieter. Der Vermieter muss das Eindringen von Gerüchen in die Mietwohnung, auch solchen die durch Kochen und sonstige Zubereitung von Speisen entstehen, durch geeignete Maßnahmen verhindern. Bis zur Beseitigung der Störung ist zu Gunsten eines betroffenen Mieters eine Mietminderung in Höhe von 10% gerechtfertigt (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 13.10.22, Az. 122 C 156/21).
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