Beschränkung des Rechts zur Mietminderung im Mietvertrag rechtswidrig
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied im Februar 2022, dass ein mietvertraglicher Ausschluss des Rechts eines Mieters zur Mietminderung bei Instandsetzungsarbeiten rechtswidrig ist. Wegen Beeinträchtigungen eines Mieters durch Instandsetzungsarbeiten, beispielsweise durch ein Baugerüst, verklebte Fenster und erhebliche Putzschäden, ist eine Mietminderung in Höhe von 30% der Bruttomiete durchaus gerechtfertigt.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer vom Mieter geltend gemachten Mietminderung. Das Wohnhaus, in dem sich die Mietwohnung befand, wurde zur Instandsetzung eingerüstet und sämtliche Fenster mit Folien verklebt. Wegen Arbeiten im Dachgeschoss wurde der Mieter durch laute Klopf- und Schlaggeräusche gestört. Zudem entstanden an der Decke seiner Wohnung erhebliche Putzschäden. Da sich im Mietvertrag eine Regelung befand, wonach bei Instandsetzungsarbeiten das Recht des Mieters zur Mietminderung ausgeschlossen sein sollte, akzeptierte der Vermieter die Mietminderung nicht.
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Das AG Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters, dass der Ausschluss des Rechts zur Mietminderung im Mietvertrag rechtswidrig war. § 536 Abs. 1 BGB regelt verbindlich das Recht von Mietern zur Mietminderung. Das Recht des Mieters zur Mietminderung konnte nach Ansicht des Gerichts nicht im Mietvertrag eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden. Denn diese mietvertragliche Regelung war für den Mieter rechtlich nachteilig und deshalb gemäß § 536 Abs.4 BGB rechtswidrig und unwirksam.
Tatsächlich verursachten die Instandsetzungsarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen zu Lasten des Mieters. Das Gericht bestätigte dem Mieter, dass er berechtigt war, die Bruttomiete um 30 Prozent zu mindern; und zwar rechtfertigte der Dachgeschossausbau 12% Mietminderung, das Gerüst 5% Minderung der Miete, die verklebten Fenster 5% und die Putzschäden weitere 8% (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 08.02.22, Az. 17 C 96/21).
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