Genehmigung “des Wirtschaftsplans” beschlossen – was ist jetzt mit den Vorschüssen?
Bestimmt wissen Sie, dass sich durch das seit dem 01.12.2020 geltende Wohnungseigentumsgesetz einiges geändert hat – und zwar auch für Ihre Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan. Nach dem alten Wohnungseigentumsgesetz haben Sie und Ihre Miteigentümer den Wirtschaftsplan als Zahlenwerk beschlossen.
Jetzt erfasst Ihre Genehmigung nur noch die zu leistenden Vorschüsse. Und wenn dennoch “die Genehmigung ” des Wirtschaftsplans in Ihrer Eigentümergemeinschaft beschlossen wird? Heißt das, dass Sie die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan nicht zahlen müssen? Diese Frage hat das Landgericht Frankfurt/Main beantwortet (Beschluss v. 20.04.22, Az. 2-13 T 15/22).
Wirtschaftsplan genehmigt, Eigentümer zahlte Vorschüsse nicht
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung einen Beschluss über den Wirtschaftsplan des kommenden Abrechnungsjahres gefasst. Es wurde beschlossen, dass „der Wirtschaftsplan“ genehmigt wird.
Ein Wohnungseigentümer war der Ansicht, der Beschluss sei nichtig. Daher zahlte er auch die in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Vorschüsse nicht. Hiermit war die Gemeinschaft nicht einverstanden und erhob Klage gegen den Eigentümer wegen der nicht geleisteten Vorschüsse.
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Gemeinschaft kann Vorschusszahlung beschließen
Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Eigentümergemeinschaft bei ihrer Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht berücksichtigt hatte. Denn es war die Genehmigung des Wirtschaftsplans als Zahlenwerk beschlossen worden, obwohl die Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 WEG nur noch über die von den Eigentümern zu leistenden Vorschüsse erfolgt.
Das führt aber nicht dazu, dass der Beschluss über den Wirtschaftsplan insgesamt nichtig ist. Soweit die Verpflichtungen zur Vorschusszahlung beschlossen worden war, bestand Beschlusskompetenz – und zwar sowohl nach altem als auch nach neuem Recht, so dass der Beschluss insoweit nicht nichtig ist. Alleine dieser Beschlussteil war für die Zahlungspflicht der Eigentümer relevant, so dass der Eigentümer zur Zahlung der Vorschüsse verpflichtet war.
Fazit: Obwohl es nach § 28 Abs. 1 WEG nicht mehr zulässig ist, lassen viele Verwalter immer noch über “den Wirtschaftsplan” abstimmen. Erfolgt eine solche Beschlussfassung in Ihrer Gemeinschaft müssen Sie sich keine Sorgen um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Ihrer Gemeinschaft machen.
Denn ein solcher Beschluss ist nicht nichtig, so dass die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan weiter zu zahlen sind. Allerdings kann so ein Beschluss durchaus anfechtbar sein. Weisen Sie Ihren Verwalter daher besser vor der Abstimmung darauf hin, dass er sich bei dem Beschlusswortlaut an § 28 Abs. 1 WEG orientiert und die Beschlussfassung über die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan erfolgt. Dann brauchen Sie die Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zu fürchten.
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