Gebühren für Kabelanschluss können auch bei defektem Anschluss auf Mieter umgelegt werden
Als Vermieter können Sie Kabelgebühren auch dann auf Ihre Mieter umlegen, wenn der Kabelanschluss defekt ist. Allerdings können Ihre Mieter von ihrem gesetzlichen Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB Gebrauch machen. Dies hat das Landgericht Berlin im Juni 2022 entschieden.
Im vom LG Berlin entschiedenen Rechtsstreit stritten ein Vermieter und sein Mieter darüber, ob die Gebühren für einen Kabelanschluss vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden konnten. Denn der Mieter hatte dem Vermieter angezeigt, dass der Kabelanschluss defekt sei. Aus diesem Grund glich der Mieter eine offene Betriebskostenforderung des Vermieters nicht aus. Der Vermieter reichte eine Zahlungsklage ein.
Wohnraummietvertrag – Jetzt kostenlose Vorlage sichern!
Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Gebühren für den Kabelanschluss konnten auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden. Denn im Mietvertrag waren die Gebühren für den Kabelanschluss als auf den Mieter umlegbare Betriebskosten vereinbart worden. Ob der Mieter den Anschluss tatsächlich nutzte oder nicht, oder ob er den Anschluss tatsächlich nutzen konnte, war laut LG Berlin nicht relevant. Soweit der Kabelanschluss defekt war, lag ein Mietmangel, eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietwohnung vor. So lange der Mangel bestand war der Mieter zur anteiligen Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Betriebskostenforderung des Vermieters für den Kabelanschluss musste der Mieter allerdings ausgleichen (LG Berlin, Urteil v. 17.06.22, Az. 63 S 128/21).
Wohnraummietvertrag – Jetzt kostenlose Vorlage sichern!
Neueste Kommentare