Eine Eigentümerversammlung von 9 Stunden – kann das zulässig sein?

Wie läuft eigentlich Ihre Eigentümerversammlung ab? Ist es eine gut strukturierte Versammlung mit einer übersichtlichen Anzahl von Tagesordnungspunkten, die Ihr Verwalter zügig abarbeitet? Oder zieht sich Ihre Eigentümerversammlung ewig in die Länge, weil eine Vielzahl komplizierter Tagesordnungspunkten zu behandeln sind? Im letzteren Fall werden Sie sich sicher fragen, welche Versammlungsdauer den Teilnehmern zugemutet werden kann. Genau mit dieser Frage hat sich das Amtsbericht Oldenburg befasst (Urteil v. 13.06.22, Az. 16 C 32/21).
Eigentümer erhob Klage gegen alle Beschlüsse
Im entschiedenen Fall ging es um eine große Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus mehreren Objekten mit insgesamt ca. 1.700 Wohneinheiten bestand. Die Verwaltung lud zur Eigentümerversammlung in eine Kongresshalle, wobei die Eigentümer gebeten wurden, aufgrund einzuhaltender Hygieneauflagen 1 Stunde 45 Minuten vor Versammlungsbeginn zu erscheinen.
Die Versammlung begann an einem Samstag um 10.53 Uhr und endete um 20.20 Uhr. Ein Eigentümer war mit der Dauer der Eigentümerversammlung nicht einverstanden. Er erhob Anfechtungsklage gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse und beantragte, alle Beschlüsse aufgrund der überlangen Dauer der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.
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Aufgrund der Umstände war die Versammlungsdauer zulässig
Die Klage hat keinen Erfolg! Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nicht aufgrund der Dauer der Versammlung für ungültig zu erklären. Eine gesetzliche Regelung für die zulässige Dauer einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es nicht, so dass die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich mit 1.700 Wohneinheiten um eine sehr große Gemeinschaft. Im Vorjahr konnte corona-bedingt keine Versammlung abgehalten werden. Demnach war die Tagesordnung sehr umfangreich. Die Anmietung eines ausreichend großen Versammlungsraums war erforderlich, um in Pandemiezeiten eine sichere Versammlung zu gewährleisten.
Ein Fortsetzungstermin hätte erhebliche zusätzliche Kosten verursacht. Die Eigentümerversammlung fand zudem am Tag bzw. frühen Abend statt und nicht am späten Abend oder zur Nachtzeit. Ausreichende Pausen- und Leerlaufzeiten waren vorhanden. Insgesamt ist die Dauer der Versammlung demnach zulässig gewesen.
Fazit: Sie sehen, die Umstände des Einzelfalls können durchaus dazu führen, dass eine sehr lange Versammlungszeit zulässig ist.
Allerdings dürfte die hier in Rede stehende Versammlungszeit von 9 Stunden die große Ausnahme sein. In einer kleineren Gemeinschaft, für die die Anmietung eines normalen Raums ausreichend ist, so dass eine Vertagung nicht so kostenintensiv ist, ist eine Versammlungsdauer von 9 Stunden sicher nicht mehr zumutbar.
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