Wann Sie (k)einen Kaminanschluss von Ihrer Gemeinschaft verlangen können
Wenn Ihre Eigentümergemeinschaft den Abriss von Bauteilen, wie einer Mauer oder eines Kaminzugs beschließen will, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Das Amtsgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, wann Sie gegen einen solchen Beschluss über einen Abriss vorgehen können und sattdessen die Instandsetzung des in Rede stehenden Bauteils verlangen können (Urteil v. 15.03.22, Az. 9 C 277/21).
Beschluss: Kamine sollten abgerissen werden
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen mehrheitlichen Beschluss über den Abbruch und fachgerechten Rückbau nicht in Betrieb stehender und von Feuchtigkeit betroffener Schornsteine gefasst. Ein Eigentümer war mit dieser Beschlussfassung nicht einverstanden.
Er wollte den zu seiner Wohnung gehörenden Schornstein mit Kaminzug zum Anschluss eines Kaminofens nutzen. Daher ging er mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor. Zusätzlich beantragte er eine gerichtliche Beschlussersetzung, wonach der Schornstein stehen zu lassen und fachgerecht in die Dachhaut einzubinden sei. Außerdem sollte sowie ihm gestattet werden, auf seine Kosten einen Kaminofen an den Schornstein anzuschließen.
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Eigentümer konnte Instandsetzung der Kamine nicht verlangen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Bei dem hier beschlossenen Rückbau der Schornsteine handelt es sich um eine bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG) Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist zunächst die Veränderungssperre (§ 20 Abs. 4 WEG).
Danach können bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, weder beschlossen noch gestattet und auch nicht verlangt werden. Allerdings handelt es sich bei dem Abbruch der Schornsteine nicht um eine solche Maßnahme.
Durch sie wird die Wohnanlage nicht grundlegend verändert. Auch benachteiligt sie den klagenden Eigentümer nicht unbillig, da alle Eigentümer gleichermaßen von dem Abriss der inaktiven, im Gemeinschaftseigentum stehenden Schornsteine betroffen sind. Daran ändert auch der aktive Nutzungswille des klagenden Eigentümers nichts. Zudem entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), da vor dem Beschluss zum Abriss ein technischer Sachverständiger zu Rate gezogen worden war.
Auch das Beschlussersetzungsbegehren des klagenden Eigentümers ist unbegründet, da die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt hat und damit kein notwendiger Beschluss unterblieben ist. Insbesondere sollten durch die beschlossene Maßnahme bestehende Feuchtigkeitsmängel beseitigt, die Gefahr von eintretender Feuchtigkeit in das Dach über die Schornsteine verhindert und die Gefahr von gesundheitsschädlicher Rauchgasentwicklung verhindert werden.
Fazit: Sie sehen, bei einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung, zu der auch der Abriss der Kamine gehört, hat Ihre Eigentümergemeinschaft einen weiten Spielraum. Nur wenn der Abriss die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Wohnungseigentümer unangemessen benachteiligt, können Sie erfolgreich gegen den Beschluss vorgehen.
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