Mehrheitliche Zustimmung von Mietern rechtfertigt keine Videoüberwachung

Das Landgericht München I hat im Juni 2022 per Urteil klargestellt, dass auch wenn mehr als 90% der Mieter einer Wohnanlage mit einer Videoüberwachung einverstanden sind, das fehlende Einverständnis eines Mieters dadurch nicht unbeachtlich wird.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter Überwachungskameras im Hausflur, im Erdgeschoss, im Flur des Untergeschosses sowie im Müllraum wieder zu entfernen.
In der Wohnanlage lebten 70 Mietparteien. Der Mieter war der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Entfernung der installierten Kameras gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB habe. Er sei durch die Anbringung der Kameras in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
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Der Vermieter war der Auffassung, dass die Videoüberwachung berechtigt sei, da die überwiegende Anzahl der anderen Mieter, laut Vermieter „weit über 90 % der Bewohner“, die Installation der Kameras befürwortet habe und „von über 70 % aller Mietparteien“ eine schriftliche Einverständniserklärung vorliege.
Das LG München I entschied den Rechtsstreit dennoch zu Gunsten des Mieters. Das fehlende Einverständnis des betroffenen Mieters konnte dadurch, dass 90% der Mitbewohner die Installation der Kameras befürwortet hatten, nicht ersetzt werden. Der Mieter wurde durch die Installation der Kameras in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Ohne seine Zustimmung war die Installation der Überwachungskameras, trotz Befürwortung durch die Mehrheit der anderen Mieter, rechtswidrig (LG München I, Beschluss v. 07.06.22, Az. 14 S 2185/22).Die perfekte Mieterhöhung – kostenlos herunterladen!
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