Umlage von Wartungskosten für Pumpe auf Mieter zulässig
Das Amtsgericht Rheine entschied im Juli 2022 per Urteil, dass Wartungskosten für eine Pumpe unter einer bestimmten Voraussetzung als Entwässerungskosten auf Mieter umgelegt werden können.
Im vom AG Rheine entschiedenen Rechtsstreit stritten sich ein Vermieter und ein Mieter über die letzte Betriebskostenabrechnung, weil dort der Vermieter die Wartungskosten für eine Pumpe auf den Mieter umgelegt hatte.
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Das AG Rheine entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Wartungskosten für eine Pumpe können Sie als Vermieter auf einen Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag die Umlage der Kosten für die Entwässerung auf den Mieter vereinbart wurde.
Denn die Wartungskosten einer Pumpe gehören zu den in einem Mietvertrag zu Lasten eines Mieters umlegbaren Entwässerungskosten. Wartungskosten für eine Pumpe, so das AG Rheine, sind regelmäßig in Betriebskostenabrechnungen erfasste Kostenpositionen, die den Kosten der Entwässerung zuzuordnen sind (AG Rheine, Urteil v. 05.07.22, Az. 10 C 49/22).
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