Vermieter kann fiktiven Schadensersatz geltend machen

Dass ein Vermieter von einem ehemaligen Mieter Ersatz eines fiktiven Schadens verlangen kann, stellte das Landgericht Halle im Februar 2023 per Urteil klar. Ein Vermieter kann somit auch dann von einem ehemaligen Mieter Ersatz eines Schadens durch Geldzahlung verlangen, wenn er seine Mietwohnung ohne die vom Mieter verursachten Schäden beseitigt zu haben verkauft.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen Beschädigungen in den Mieträumen verklagt. Der Vermieter forderte über 14.000 € Schadensausgleich. Schließlich verkaufte der Vermieter die Mietwohnung ohne die vom Mieter verursachten Schäden zu beseitigen. Der Mieter war der Ansicht, dass er den Schaden wegen des Verkaufs der Wohnung nicht ersetzen müsse, da der Vermieter wegen des erzielten Kaufpreises keinen Vermögensverlust erlitten habe.
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Das sah das Landgericht Halle anders. Nach Ansicht des Gerichts stand dem Vermieter ein Anspruch auf fiktiven Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu. Ein geschädigter Vermieter – so das Gericht – habe die Wahl zwischen Beseitigung eines Schadens gemäß § 249 Abs. 1 BGB und dem in § 249 Abs. 2 BGB geregelten Zahlungsanspruch zur Instandsetzung eines Schadens.
Ein geschädigter Vermieter darf sein Wahlrecht auch ohne Angabe von Gründen und ohne Rechtfertigung ausüben. Der Verkauf der Mietwohnung sei für die Geltendmachung des fiktiven Schadensersatzes somit unerheblich. Unerheblich sei auch, dass der Vermieter die Wohnung verkauft hatte ohne die Schäden zu beseitigen.
Der Vermieter könne sich, so das Gericht, dennoch die Instandsetzungskosten auszahlen lassen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kaufpreis der Mietwohnung wegen der Schäden gemindert war (LG Halle, Urteil v. 03.02.23, Az. 1 S 91/21).
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