Verweigerung der Installation von Rauchwarnmeldern rechtfertigt Kündigung

Dass die Weigerung eines Mieters den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, eine Kündigung des Vermieters rechtfertigt, stellte das Amtsgericht Berlin-Spandau im Oktober 2022 klar.
Ein Vermieter hatte ein Jahr lang vergeblich eine Mieterin um einen Termin für die Installation von Rauchwarnmeldern ersucht. Auf Terminanfragen reagierte die Mieterin einfach nicht. Nachdem der Vermieter die Mieterin abgemahnt hatte, kündigte er das Mietverhältnis, da die Mieterin die Installation der Rauchwarnmelder weiterhin nicht zuließ. Da die Mieterin die Mietwohnung zudem nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.Senken Sie JETZT Ihren Anteil an der CO₂-Steuer – Durch nachhaltige Investitionen an Ihrer Immobilie! Hier kostenlosen Report herunterladen! Mit Erfolg! Das AG Berlin-Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt und damit rechtmäßig war. Der Einbau von Rauchwarnmeldern stellt eine von einem Mieter gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar.
Es stellte somit eine erhebliche Pflichtverletzung der Mieterin dar, dass sie über einen Zeitraum von über einem Jahr auf Terminanfragen des Vermieters nicht reagiert hatte. Da die Mieterin auch nach der Abmahnung durch den Vermieter ihr Verhalten nicht änderte, war die Kündigung gerechtfertigt. Denn der Vermieter wurde durch die Mieterin daran gehindert, seine gesetzliche Pflicht des Einbaus der Rauchwarnmelder zu erfüllen (AG Berlin-Spandau, Urteil v. 17.10.22, Az. 6 C 217/21).
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