Unterschiedliche Abrechnungszeiträume bei Heizkosten und sonstigen Nebenkosten

Wenn eine Nebenkostenabrechnung für Heizkosten und die übrigen Nebenkosten unterschiedliche Abrechnungszeiträume aufweist, ist die Abrechnung deshalb nicht rechtswidrig und unwirksam. Dies stellte das Amtsgericht Steinfurt per Urteil klar.
Im vom AG Steinfurt entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter in seiner letzten Nebenkostenabrechnung über Heizkosten und die übrigen Nebenkosten mit unterschiedlichen Zeiträumen abgerechnet. Bezüglich der Heizkosten hatte der Vermieter vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 abgerechnet. Die übrigen Nebenkosten berechnete der Vermieter vom 01.01.2020 bis zum Ende des Mietverhältnisses. Der Mieter war der Ansicht, dass die Nebenkostenabrechnung rechtswidrig war.
Betriebskosten 2023 – PDF hier kostenlos herunterladen!
Das AG Steinfurt entschied den Rechtsstreit jedoch zu Gunsten des Vermieters. Der Vermieter durfte die einzelnen Nebenkosten nach unterschiedlichen Zeiträumen abrechnen. Denn Heizkosten werden durchaus, entsprechend der vom Abrechnungsjahr abweichenden Heizperiode berechnet und auf Mieter umgelegt. Die dem Gericht zur Prüfung vorgelegte Nebenkostenabrechnung war somit nicht rechtswidrig und deshalb auch nicht unwirksam (AG Steinfurt, Urteil, Az. 21 C 660/21).
Betriebskosten 2023 – PDF hier kostenlos herunterladen!
Neueste Kommentare