Belegeinsicht und Zurückbehaltungsrecht
Wenn ein Vermieter seinem Mieter von diesem berechtigt eingeforderte Belege nicht zusendet, begründet dies ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters. Der Mieter ist dann zu einer Nebenkostennachzahlung nicht verpflichtet, stellte das Amtsgericht Rheine im Dezember 2022 per Urteil klar.
Im vom AG Rheine entschiedenen Rechtsstreit wohnte ein Vermieter 500 km von der Mietwohnung seines Mieters entfernt. Aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 ergab sich zu Gunsten des Vermieters ein Nachzahlungsanspruch gegen den Mieter.
Der Mieter wollte jedoch zunächst die einzelnen Kosten überprüfen und bat den Vermieter, ihm Kopien der Belege, Rechnungen und insbesondere eines Wartungsvertrags zu senden. Der Vermieter war der Meinung, dass er nicht verpflichtet sei, dem Mieter Fotokopien zu senden und reichte eine Zahlungsklage ein.
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Das AG Rheine entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Denn zurzeit der Zahlungsklage bestand zu Gunsten des Vermieters kein Nachzahlungsanspruch, da der Mieter wegen eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt war, die Zahlung zu verweigern.
Das Zurückbehaltungsrecht war dadurch begründet, dass der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die für die Abrechnungen maßgeblichen Belege hatte. Da der Vermieter 500 km entfernt wohnte, konnte der Mieter die Übersendung von Kopien verlangen.
So lange der Vermieter die Berechtigung seiner Nachforderung nicht durch Kopien der Belege, Rechnungen und insbesondere eines Wartungsvertrags nachweisen konnte, war der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet (AG Rheine, Urteil v. 13.12.22, Az. 100 C 156/22).
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