Umlaufbeschlussverfahren: Ist ein Absenkungsbeschluss isoliert anfechtbar?
Mit Sicherheit wissen Sie, dass Sie auch außerhalb Ihrer Eigentümerversammlung Beschlüsse im so genannten Umlaufbeschlussverfahren fassen können. Aber wissen Sie auch, dass solche Beschlüsse seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sind?
Das setzt voraus, dass Sie das für ein bestimmtes Beschlussthema zuvor durch einen sogenannten Absenkungsbeschluss festgelegt haben. Das Landgericht Frankfurt/Main hat aktuell darüber entschieden, ob Sie bereits gegen einen solchen Absenkungsbeschluss mit der Anfechtungsklage vorgehen können (Urteil v. 16.02.23, Az. 2-13 S 79/22).
Absenkungsbeschlüsse wurden anfochten
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft zu mehreren gefassten Beschlüssen Absenkungsbeschlüsse gefasst. Kraft dieser Beschlüsse konnten die Eigentümer über bestimmte Beschlussthemen im Nachgang zur Eigentümerversammlung Umlaufbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit fassen.
Mit diesen Absenkungsbeschlüssen waren einige Eigentümer der Gemeinschaft nicht einverstanden. Sie erhoben daher Anfechtungsklage gegen die Absenkungsbeschlüsse.
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Nur Umlaufbeschlussbeschluss selbst ist anfechtbar
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es bestand nach Ansicht des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis zur isolierten Anfechtung der Absenkungsbeschlüsse, da die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbeschlusses einheitlich im Rahmen der Anfechtung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses erfolgen könne und müsse.
Insoweit sah das Gericht eine Vergleichbarkeit mit einem Geschäftsordnungsbeschluss, der auch nicht isoliert, sondern nur zusammen mit den Beschlüssen, die er betrifft, angefochten werden kann.
Die Eigentümer erhalten ausreichenden Rechtsschutz dadurch, dass Sie den im Umlaufverfahren gefassten Hauptsachebeschluss anfechten können. Im Rahmen dieser Prüfung wird auch die formale Korrektheit des Zustandekommens des Beschlusses geprüft und damit auch die Zulässigkeit des Absenkungsbeschlusses. Ein derartig effektives Verfahren liegt nach Ansicht des Gerichts auch im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Fazit: Fasst Ihre Eigentümergemeinschaft einen Absenkungsbeschluss, um ein bestimmtes Beschlussthema im Umlaufbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit fassen zu können, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Die isolierte Anfechtbarkeit ist aber auch nicht nötig. Sofern der Hauptsachebeschluss im Umlaufverfahren zustande kommt, können Sie gegen diesen mit der Anfechtungsklage vorgehen. Dann wird sozusagen in einem Rutsch auch die Ordnungsgemäßheit des Absenkungsbeschlusses geprüft.
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