Eigenbedarf für Kinder – müssen sie in der Kündigung namentlich benannt werden?
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, kann es früher oder später passieren, dass Sie die Wohnung für sich oder Ihre Angehörigen benötigen. In diesem Fall können Sie wegen Eigenbedarfs kündigen. Allerdings sind die Anforderungen, die an eine solche Kündigung gestellt werden, sehr hoch.
Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Eigenbedarfskündigung zugunsten der Kinder des vermietenden Wohnungseigentümer diese namentlich in der Kündigung benannt werden müssen (Urteil v. 14.02.23, Az. 67 S 288/22).
Eigenbedarfskündigung zugunsten von 2 von 4 Kindern
Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter hat insgesamt vier Kinder. Er begründete den Eigenbedarf mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei Kinder, die jeweils 1994 geboren worden waren und im Ausland studierten.
Namentlich benannt wurden die Kinder in der Kündigung nicht. Der Mieter war mit der Kündigung nicht einverstanden. Er war der Ansicht, der Vermieter hätte die Kinder, zu deren Gunsten der Eigenbedarf geltend gemacht werden sollte, in der Kündigung namentlich benennen müssen. Da der Mieter nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage.
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Eigenbedarfskündigung zugunsten von 2 von 4 Kindern
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die formellen Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 3 BGB) waren nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben.
Der Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Hierzu muss das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Dementsprechend sind bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt werde, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich. Diese Mindestangaben erfüllt das Kündigungsschreiben hier nicht. Die Angaben zu den Bedarfspersonen waren nicht ausreichend.
Die Bedarfspersonen waren für den Mieter nicht ausreichend identifizierbar, da sie weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren. Daher war es dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten.
Fazit: Da der Mieter dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen konnte, welche der Kinder in die Wohnung einziehen wollten, scheiterte die Kündigungsklagen hier. Grundsätzlich ist zwar die namentliche Nennung der Person zu deren Gunsten der Eigenbedarf geltend gemacht wird, nicht erforderlich.
Das gilt aber nur dann, wenn die Bedarfsperson identifizierbar ist, was bei der Angabe 2 von 4 Kindern nicht gegeben ist. Dieser Fall, zeigt einmal wieder, wie sorgsam Sie bei Ihrer Eigenbedarfskündigung vorgehen müssen.
Nennen Sie in Ihrer Begründung daher lieber zu viele als zu wenig Details. Haben Sie etwas vergessen, wie in diesem Fall die identifizierbare Bezeichnung der Bedarfspersonen, können Sie das nämlich später nicht nachschieben.
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