Mietpreisbremse: Verjährung des Auskunftsanspruchs eines Mieters

In einigen aktuellen Urteilen stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass der Auskunftsanspruch eines Mieters gemäß § 556 g Abs. 3 BGB nach eigenen Regeln verjährt.
Mieter können gemäß § 556 g Abs. 3 BGB nach Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe gemäß §§ 556 d ff. BGB maßgeblichen Umstände, gemäß § 556 g Abs. 1 Satz 3 BGB die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Schadensersatz verlangen.
Umstritten war bisher, ob der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556 g Abs. 3 BGB wie der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556 g Abs. 1 Satz 3 BGB nach Abschluss eines Mietvertrages verjährt. Dabei gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 556 g Abs. 3 BGB selbständig und unabhängig von dem Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556 g Abs. 1 Satz 3 BGB verjährt.
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Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht wie beim Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrages, sondern bereits wenn ein betroffener Mieter Auskunft vom Vermieter verlangt.
Der Auskunftsanspruch kann deshalb auch schon vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren, obwohl der Auskunftsanspruch ein Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters ist. Dabei gilt auch hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
Ein Vermieter kann also gegenüber einen Rückzahlungsanspruch eines Mieters die Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556 g Abs. 3 BGB einwenden, weil die Verjährungsfrist des Auskunftsanspruchs bereits mit dem ersten Auskunftsverlangen eines Mieters zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil v. 12.07.23, Az. VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22, VIII ZR 125/22).
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