Taubenfüttern in der Wohnanlage – ist das OK.?
In vielen Eigentümergemeinschaft gibt es Vogelliebhaber, die auf dem gemeinschaftlichen Gelände oder ihrem Balkon Vögel füttern. Das führt spätestens dann zu Streit, wenn der Kot der Vögel das Gemeinschaftseigentum verschmutzt.
Inwieweit einer Eigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch gegen das Taubenfüttern durch einen Miteigentümer zusteht, hatte das Amtsgericht Offenbach hatte zu entscheiden (Urteil v. 15.02.23, Az. 320 C 71/21).
Gemeinschaft verlangte, das Taubenfüttern zu unterlassen
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der seit Jahren Tauben fütterte, indem er das Futter aus seinem Wohnungsfenster auf das Flachdach eines angrenzenden Stromverteilungshäuschens warf. Hierdurch lockte er nicht nur eine große Anzahl von Tauben, sondern auch Ratten an.
Der Eigentümergemeinschaft entstanden dadurch Kosten für die Reinigung der Dachrinnen, aber auch das Anbringen von Taubenspießen.
Mehrfache Abmahnungen, Diskussionen und Beschlussfassungen in der Eigentümerversammlung blieben ohne Auswirkung. Der Eigentümer meinte, Stadttauben stünden unter Naturschutz, so dass das Füttern ein Akt des Naturschutzes sei.
Die Gemeinschaft verklagte den Eigentümer schließlich auf Unterlassen des Taubenfütterns und Zahlung der entstandenen Kosten.
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Tauben verursachen eine konkrete Gesundheitsgefährdung
Die Klage hatte Erfolg. Der Eigentümer wurde verurteilt, das Füttern von Tauben unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. Außerdem musste er die Kosten für die Reinigung der Dachrinnen und das Anbringen der Taubenspieße tragen.
Das Gericht sah in der regelmäßigen Vogelfütterung durch den Eigentümer eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums – und zwar durch das Zurückbleiben von Futterresten und die Exkremente der durch das Futter angelockten Vögel.
Darüber hinaus besteht aber auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und Taubenflöhe oder durch Taubenkot.
Fazit:Sie sehen, füttert ein Miteigentümer Tauben, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können ihm das Ausstreuen von Taubenfutter auf dem Gelände Ihrer Wohnanlage verbieten. Und Sie können von ihm auch die Kosten für die Beseitigung der durch das Taubenfüttern entstandenen Verunreinigungen des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.
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