Wo findet die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen statt?
Die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist Ihr gutes Recht. Sie können die Einsichtnahme von Ihrem Verwalter jederzeit ohne besonderen Grund verlangen. Oft kommt es allerdings zum Streit darüber, wo diese Einsichtnahme zu erfolgen hat.
Diese Frage hat das Amtsgericht Heidelberg in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil v. 19.04.23, Az. 45 C 103/22).
Eigentümer verlangte Einsichtnahme am Ort der Wohnanlage
Im entschiedenen Fall verlangte ein Wohnungseigentümer von dem Verwalter schriftlich mit Fristsetzung die Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Die Einsichtnahme sollte am Ort der Wohnanlage stattfinden.
Der Verwalter erklärte, dem Wohnungseigentümer stehe es jederzeit frei, nach vorheriger Terminabsprache in den Geschäftsräumen der Verwaltung Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen. Er lehnte es aber ab, die Einsichtnahme in der Wohnanlage vorzunehmen. Dagegen erhob der Eigentümer Klage.
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Ort der Einsichtnahme ist das Büro des Verwalters
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Ort der Geschäftsräume des Verwalters vorzunehmen. Das Gericht wies darauf hin, dass es keinem Verwalter zuzumuten ist, zwecks Einsichtnahme jedes Mal das Grundstück aufsuchen zu müssen.
Außerdem würde das die Kosten der Verwaltung erheblich erhöhen. Auch würde eine Einsichtnahme am Ort der Wohnanlage an praktische Grenzen stoßen, da sich dort normalerweise kein geeigneter Ort der Einsichtnahme befindet. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einsicht nehmende Eigentümer seine Einheit vermietet hat.
Nach dem Amtsgericht kommt es dabei nicht auf die Entfernung zwischen den Geschäftsräumen des Verwalters und dem Grundstück an. Zwar kann ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegen, wenn ein Verwalter bestellt wird, dessen Geschäftsräume sehr weit vom Grundstück entfernt ist. Ist eine solche Bestellung aber gültig, müssen die Eigentümer diesen Ort der Einsichtnahme hinnehmen.
Fazit: Sie sehen, Sie müssen Ihr Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen Ihres Verwalters vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Sitz Ihres Verwalters sich nicht in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befindet. Achten Sie daher unbedingt darauf, wo der Verwalter sein Büro hat, bevor Sie ihn bestellen.
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