“Workation“ kann Recht eines Wohnungsmieters zur Untervermietung begründen
E09in Wohnungsmieter kann wegen einer mehrmonatigen „Workation“ ein Recht zu einer anteiligen Untervermietung seiner Mietwohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB haben. Ein betroffener Mieter muss zum Nachweis jedoch die Umstände gegenüber seinem Vermieter konkret darlegen. Dies stellte das Landgericht Berlin per Beschluss im Juni 2023 klar.
Das LG Berlin hatte in diesem Rechtsstreit zu entscheiden, ob der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Untervermietung seiner Mietwohnung aus beruflichen Gründen hatte. Das LG Berlin stellte klar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) jedes, auch höchstpersönliche Interesse eines Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht ein Recht zur Untervermietung begründet (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.05, Az. VIII ZR 4/05).Das kann auch das Interesse eines Wohnungsmieters an Entlastung bezüglich seiner Mietkosten während einer längeren Urlaubsreise sein. Auch eine freiwillige mehrmonatige „Workation“ ohne zwingende berufliche Veranlassung, verbunden mit einem längeren Auslandsaufenthalt, kann ein berechtigtes Interesse an einer anteiligen Untervermietung einer Mietwohnung begründen.
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Im vorliegenden Rechtstreit musste der Vermieter aber keine Erlaubnis zur Untervermietung erteilen. Denn der Mieter hatte bereits 2020 mit einer ähnlichen Begründung, nämlich einer mehrmonatigen Abwesenheit, eine unbefristete Erlaubnis für eine teilweise Untervermietung seiner Mietwohnung verlangt. Allerdings hatte der Mieter dann die ganze Mietwohnung für mehr als das Doppelte der von ihm zu zahlenden Miete, für fast zwölf Monate zur Vermietung angeboten. Nun hatte der Mieter zwar eine konkrete Befristung der beabsichtigten Untervermietung mitgeteilt; wobei das Schlafzimmer ausgenommen sein sollte.
Der Mieter gab jedoch nicht an, wo er sich zwischenzeitlich aufhalten werde und wann er zurückzukommen würde. Die bloß abstrakte Umschreibung seines angeblich berechtigten Interesses als „wirtschaftliche Gründe“, „doppelte Haushaltsführung“, „Abwesenheit vom Wohnort“ war für das Gericht nicht ausreichend. Ein Mieter kann von seinem Vermieter eine Erlaubnis zur Untervermietung nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse durch Offenlegung der konkreten Umstände nachweist.
Der Mieter hatte aber auch während des Rechtsstreits keine konkreten Angaben zu seiner geplanten Auslandsreise gemacht (LG Berlin, Beschluss v. 22.06.23, Az. 64 S 280/22).
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