Gewerblicher Mietvertrag nach Beginn der Pandemie – keine Störung der Geschäftsgrundlage!
Ein Mieter von Gewerberäumen kann sich anlässlich der Corona-Pandemie nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, wenn der Mietvertrag nach Beginn der Pandemie und dadurch wahrscheinlichen staatlichen Beschränkungen geschlossen wurde.
Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz im Mai 2023 per Beschluss klar. Eine Anpassung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Miete wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie scheidet in diesem Fall aus.
Ein Mieter von gewerblichen Mieträumen hatte die Miete von Februar bis Juli 2021 und von August bis November 2022 nicht gezahlt. Er war der Ansicht, dass er wegen der staatlichen Beschränkungen bedingt durch die Corona-Pandemie, hierzu nicht verpflichtet sei. Hilfsweise machte der Mieter eine Anpassung des Mietvertrages und der monatlichen Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage geltend.
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Das OLG Koblenz entschied jedoch, dass eine Änderung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht kam und der Mieter die monatliche Miete trotz Lockdown vollständig schuldete. Denn Vermieter und Mieter hatten den Mietvertrag über die Gewerberäume zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als bereits das Risiko von Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie bekannt war.
Der Mieter hatte den Mietvertrag somit in Kenntnis eines möglichen Lockdowns abgeschlossen. Bei einem Vertragsschluss nach Ausbruch der Pandemie kann sich eine Vertragspartei wegen durch die Pandemie bedingter Einschränkungen nicht mehr auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage berufen (OLG Koblenz, Beschluss v. 08.05.23, Az. 15 U 1954/22).
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