Leihe einer Einbauküche und Instandhaltungspflicht des Mieters

Eine Regelung in einem Wohnraummietvertrag, welche vorsieht, dass der Mieter die in der Wohnung befindliche Einbauküche leiht und außerdem instand hält, ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtswidrig und unwirksam. Denn eine solche Klausel stellt nach Ansicht des Amtsgericht Besigheim eine unangemessene Benachteiligung eines Mieters dar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Klausel ihres Mietvertrags. Die Klausel sah folgendes vor: „Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen“. Als die Dunstabzugshaube defekt war, forderte der Mieter den Vermieter zur Mängelbeseitigung auf. Der Vermieter verwies auf die Regelung im Mietvertrag und lehnte es ab tätig zu werden.
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Das AG Besigheim entschied den anschließenden Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hatte der Mieter einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen seinen Vermieter. Die Regelung über die Instandhaltungspflicht der Küche und ihrer Bestandteile durch den Mieter, stellte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Die Klausel umging nämlich die grundsätzlich einen Vermieter treffende Instandhaltungspflicht der Mieträume als einem wesentlichen Grundsatz des Mietrechts. Gemäß dieser gesetzlichen Regelung war die Klausel deshalb rechtswidrig und unwirksam (AG Besigheim, Urteil v. 22.06.23, Az. 7 C 442/22).
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