Gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen sind von Mietern grundsätzlich hinzunehmen
In einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen sind von den Mietern grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies stellte das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Januar 2023 klar.
Ein Mieter einer Wohnung eines im Jahr 1970 errichteten Mehrfamilienhauses verklagte seinen Vermieter auf Beseitigung von Beeinträchtigungen durch den Lärm einer auch im Haus lebenden Familie. Seit dem Einzug der Familie in die über der Mietwohnung des Mieters gelegene Wohnung kam es regelmäßig, auch nachts, zu Lärmbeeinträchtigungen. Insbesondere Türenknallen, Hämmern, Trampeln, Kindergeschrei etc. meinte der Mieter nicht hinnehmen zu müssen und minderte die Miete.
Das AG Frankfurt a. M. stellte zu Gunsten des Vermieters fest, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen von den Bewohnern grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sind. Außerdem hatten andere als Zeugen angehörte Mieter keine über das normale Maß hinaus gehenden Störungen wahrgenommen. Der Schallschutz in dem Mehrfamilienhaus entsprach zwar nur der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen DIN-Norm 4109. Dennoch, so das Gericht, lag kein Mietmangel vor. Denn maßgeblich sei der Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.01.23, Az. 33 C 644/21).
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