Schließgeräusche der Haustür sind kein Grund für eine Mietminderung

Das Landgericht Berlin stellte im Februar 2023 per Beschluss klar, dass Schließgeräusche einer Haustür einen Mieter nicht zur Mietminderung berechtigen. Es liegt, so das Gericht, nur ein unerheblicher Mietmangel vor.
Im vom LG Berlin entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Wohnungsmieter wegen vernehmbarer Schließgeräusche der Haustür seine Miete gemindert. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und reichte eine Klage auf Zahlung rückständiger Miete ein.
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Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Mieter wegen der Schließgeräusche kein Recht zur Mietminderung hatte. Die deutlich zu vernehmenden Schließgeräusche der Haustür stellten nach Ansicht des Gerichts eine nur unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Der Mieter hatte auch nichts zur genauen Entfernung seiner Mietwohnung zur Haustür vorgetragen (LG Berlin, Beschluss v. 09.02.23, Az. 65 S 111/22).
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