Haustierhaltung: Zustimmungsklausel muss sachliche Kriterien enthalten
Die Zustimmung zur Haustierhaltung eines Mieters liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters. Soweit ein Mietvertrag eine Klausel enthält, dass Haustierhaltung einer Zustimmung des Vermieters bedarf, ist die Angabe sachlicher Kriterien erforderlich. Somit liegt die Entscheidung zur Haustierhaltung eines Mieters nicht im freien Ermessen des Vermieters. Dies stellte das Landgericht Berlin im Dezember 2022 klar.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter um Erlaubnis gebeten, einen Hund halten zu dürfen. Eine Klausel im Mietvertrag setzte nämlich die Zustimmung des Vermieters, jedoch ohne weitere Details voraus. Da der Vermieter ablehnte, reichte der Mieter eine Klage auf Zustimmung ein.
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Mit Erfolg! Das LG Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Klausel im Mietvertrag über eine erforderliche Zustimmung des Vermieters war gemäß § 307 BGB rechtswidrig und unwirksam. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter durch die Klausel benachteiligt wurde. Denn es war nicht vorgegeben, woran sich die Entscheidung des Vermieters zu orientieren habe. Die Zustimmung des Vermieters könne, so das Gericht, aber nicht in dessen freien Belieben stehen. Bei der Zustimmung seien die Interessen von Mieter und Vermieter abzuwägen (LG Berlin, Urteil v. 19.12.22, Az. 64 S 151/22).
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