Winterdienst: Ob und wie Ihre Mieter bei Schnee und Eisglätte tätig werden müssen
Winterliche Wetterverhältnisse können schon an manchen Orten ab Anfang Dezember herrschen. Zeit den Winterdienst zu organisieren. Denn die Satzungen vieler Gemeinden verpflichten regelmäßig Eigentümer von an öffentlichen Straßen anliegenden Grundstücken zum Winterdienst. Außerdem trifft Grundstückseigentümer für ihr eigenes Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht. Grundstückseigentümer und Vermieter sind also regelmäßig zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet.
Wenn Sie als vermietender Eigentümer diese Verpflichtung im Mietvertrag aber auf Ihre Mieter übertragen haben, müssen diese auf den Gehwegen vor dem Haus und auf dem Weg zu den Mülltonnen und Garagen den Schnee und das Eis beseitigen sowie mit Granulat oder Sand streuen. Salz ist in vielen Gemeinden ausdrücklich verboten. Wenn ein Mieter verhindert ist, muss er für eine Vertretung sorgen. Nur ein Mieter, der auf Grund hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage ist, Winterdienst zu leisten, ist hiervon befreit.
Mieter müssen aber nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Als Vermieter können Sie die Arbeiten dann durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können Sie dann als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag so geregelt wurde.
Betriebskosten 2023 – PDF hier kostenlos herunterladen!
Aber: Auch wenn Ihre Mieter im Mietvertrag verpflichtet wurden, den Winterdienst durchzuführen, bleiben Sie als vermietender Grundstückseigentümer verantwortlich. Sie sind deshalb verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung durch Ihre Mieter zu überwachen. Als Vermieter müssen Sie außerdem Streumittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen.
Bei Schnee und Glätte sind geeignete Maßnahmen von morgens um 7 Uhr bis 20 Uhr vorzunehmen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räum- und Streupflicht in der Regel zwei Stunden später. Ausreichend ist es, wenn Bürgersteig und sonstige Gehwege so gefegt und bestreut werden, dass zwei Fußgänger nebeneinander passieren können. Bei starker Glätte muss öfter gestreut werden. Die Streupflicht entfällt erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, wenn wiederholtes Streuen offensichtlich sinnlos ist; etwa bei gefrierendem Regen oder bei Dauerschneefall.
Kommt es wegen Glätte durch Eis und Schnee zu einem Unfall, hat ein gestürzter Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das setzt voraus, dass die Verkehrssicherungspflicht an der Unfallstelle wegen Verletzung der Räumpflicht nicht eingehalten wurde.
Betriebskosten 2023 – PDF hier kostenlos herunterladen!

Neueste Kommentare