Klare Wohnflächenangaben und Vertragsdefinitionen vermeiden Streitigkeiten
In einem juristischen Disput in Hanau steht die genaue Bestimmung der tatsächlichen Wohnfläche einer Mietwohnung im Mittelpunkt.
Die Mieterin minderte die Miete, da sie eine erhebliche Abweichung von mehr als zehn Prozent zur im Mietvertrag festgelegten Fläche annahm. Der Vermieter hingegen widersprach der Mietminderung und kündigte den Vertrag wegen Zahlungsverzugs.
Die Gerichte stellten fest, dass die Abweichung unter zehn Prozent lag, was eine Mietminderung nicht rechtfertigte. Die Mieterin argumentierte, dass die Grundfläche zweier Durchgänge zwischen Wohn- und Schlafzimmer nicht zur Wohnfläche zählen sollte, während das Gericht raumgestalterische Aspekte annahm. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.
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Die Frage, ob die Grundfläche der Durchgänge zu berücksichtigen ist, muss erneut geklärt werden, wobei die Wohnflächenverordnung von 2003 maßgeblich ist. Der BGH betonte, dass es auf den eigentlichen Wohnwert der Durchgänge ankommt und dass eine Tür oder ein Türrahmen nicht entscheidend sind. Das Landgericht muss nun klären, ob die Durchgänge als Türnischen betrachtet werden können und ob ihre Grundfläche den Wohnwert beeinflusst.
Empfehlung für Immobilieninvestoren: Es ist empfehlenswert, auf eine klare Formulierung in Bezug auf die Berücksichtigung von bestimmten Räumlichkeiten oder Durchgängen in Bezug auf die Wohnfläche zu achten. Nutzen Sie nur rechtssichere Mietverträge!
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