Vormiete ist bei Beendigung eines Mietverhältnisses geschuldete Miete
Hinsichtlich der gemäß § 556e Abs. 1 BGB maßgeblichen Vormiete hat das Landgericht Berlin im September 2022 per Urteil klargestellt, dass dies die bei Beendigung eines Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ist. Eine vereinbarte aber tatsächlich nicht erfolgte Staffelmieterhöhung ist nicht relevant.
Nach Beendigung ihres Mietverhältnisses hatte eine Mieterin ihren Vermieter auf Rückzahlung überzahlter Miete verklagt. Sie behauptete, dass der Vermieter bei Anbahnung des Mietverhältnisses gegen § 556 d BGB verstoßen habe, weil er hinsichtlich der Vormiete eine tatsächlich nicht angefallene Staffelmiete berücksichtigt habe.
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Die Mieterin war der Ansicht, dass eine ursprünglich vereinbarte aber wegen Beendigung eines Mietverhältnisses nicht mehr entstandene Staffelmieterhöhung bei der Vormiete nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das LG Berlin bestätigte die Ansicht der Mieterin. Die im Vormietverhältnis zwar vereinbarte aber tatsächlich nicht erfolgte Staffelmieterhöhung sei im Rahmen von § 556 e Abs. 1. BGB nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei die bei Beendigung des Vormietverhältnisses vom Vormieter geschuldete Miete. § 556e Abs. 1 BGB stelle, so das LG Berlin, auf die bei Beendigung eines Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ab. Die Mieterin hatte somit einen Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrages (LG Berlin, Urteil v. 13.09.22, Az. 67 S 15/22).
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