Mietrecht im Wandel: Gebäudeenergiegesetz bringt neue Möglichkeiten und Herausforderungen für Vermieter
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat nicht nur Auswirkungen auf energetische Standards von Immobilien, sondern bringt auch Änderungen im Mietrecht mit sich. Eine Expertenanhörung während des Gesetzgebungsprozesses ermöglichte einigen Akteuren neue Perspektiven einzubringen, bevor das Gesetz im September ohne weitere Modifikationen verabschiedet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Eine bedeutende Änderung betrifft den Einbau neuer Heizungsanlagen, die den geänderten GEG-Anforderungen entsprechen. Dies gilt nun als eigenständige Modernisierungsmaßnahme. Zudem wurde eine neue Möglichkeit zur Mieterhöhung nach Modernisierungen eingeführt, wodurch Vermieter die Wahl zwischen verschiedenen Varianten haben.
Die Mieterhöhung basiert auf den aufgewendeten Modernisierungskosten, wobei die Instandhaltungskosten abgezogen werden. Beim Heizungstausch muss der Verschleißgrad der vorherigen Anlage berücksichtigt werden. Von den Modernisierungskosten können 8 Prozent auf die Jahresmiete umgelegt werden, mit einer Begrenzung auf höchstens 50 Cent pro Quadratmeter pro Monat. Diese Begrenzung gilt nur für den Einbau von Wärmepumpen.
Eine neue Variante ermöglicht die Mieterhöhung nach Förderung. Wenn der Vermieter öffentliche Zuschüsse für eine gemäß den Vorschriften eingebaute Heizungsanlage beantragt hat, kann die Miete um 10 Prozent der nach der Förderung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Hierbei wird der Instandhaltungsanteil pauschaliert, und die monatliche Miete darf nicht um mehr als 50 Cent pro Quadratmeter steigen.
In allen Varianten kann der Mieter die Erhöhung durch eine Berufung auf unbillige Härte verhindern.
Neueste Kommentare