Zustimmung zur Haustierhaltung kann nur aus sachlichen Gründen verweigert werden

Das Landgericht Berlin stellte in einem Urteil klar, dass ein Zustimmungsvorbehalt eines Vermieters zur Haltung eines Haustieres nur von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien, zwecks Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abhängig sein darf. Ansonsten liegt eine unangemessene Benachteiligung eines Mieters vor. Folge ist dann, dass die Regelung rechtswidrig und unwirksam ist und eine Haustierhaltung nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Regelung im Mietvertrag, wonach der Vermieter dem Mieter für die Haltung eines Hundes in der gemieteten 2-Zimmer-Wohnung eine Erlaubnis erteilen musste. Da der Vermieter seine Zustimmung verweigerte, hielt der Mieter den Hund dennoch ohne Erlaubnis.
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Das LG Berlin entschied schließlich zu Gunsten des Mieters, dass die Klausel mit dem Zustimmungsvorbehalt zur Haustierhaltung rechtswidrig und unwirksam war. Denn der Mieter wurde nach Ansicht des Gerichts durch die Klausel unangemessen benachteiligt.
Der Zustimmungsvorbehalt des Vermieters war nämlich nicht durch nachvollziehbare und überprüfbare sachliche Kriterien gerechtfertigt. Das wäre dann der Fall, wenn die Regelung ausdrücklich die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume zum Ziel hätte. Der Vermieter konnte jedoch ohne nachvollziehbare Gründe mit freiem Ermessen darüber entscheiden, ob er eine Haustierhaltung seines Mieters gestattet oder nicht (LG Berlin, Urteil v. 07.12.22, Az. 64 S 151/22).
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