Faktische Stilllegung einer Aufzugsanlage – ist das eine bauliche Veränderung?
Stellen Sie sich vor, in Ihrer Wohnanlage gibt es eine Aufzugsanlage, die aber nicht funktionstüchtig ist. Möchten Sie diese wieder Instandsetzen lassen, benötigen Sie dafür einen Beschluss Ihrer Eigentümergemeinschaft. Doch was ist, wenn die Mehrheit gegen den Beschluss ist und die Reparatur des Aufzugs ablehnt. Können Sie die Reparatur dann gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen? Darüber hatte das Landgericht Karlsruhe zu entscheiden (Urteil v. 01.09.23, Az. 11 S 176/20).
Beschluss: Keine Instandsetzung der Aufzugsanlage
Im entschiedenen Fall ging es um den im Gemeinschaftseigentum stehenden Aufzug einer Mehrhausanlage. Die Aufzugsanlage war bei Errichtung des Gebäudes im Bereich des Gemeinschaftseigentums des Hauses B installiert und ermöglicht das Fahren zwischen den Etagen, nicht jedoch den barrierefreien Zugang zu den Wohnungseigentumseinheiten. An den anderen Häuser war kein Aufzug installiert worden.
Die Aufzugsanlage ist grundlegend sanierungsbedürftig. Auf der Eigentümerversammlung am 17.02.2020 wurde der Beschlussantrag über die “Instandsetzung der Aufzugsanlage und Beauftragung der Fa. S” mehrheitlich abgelehnt. Gegen diese Ablehnung gingen Eigentümer mit der Beschlussanfechtungs- und Verpflichtungsklage vor, verloren den Prozess jedoch in erster Instanz. Gegen diese Entscheidung legten die klagenden Eigentümer Berufung ein.
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Kein Eingriff in die Substanz des Wohnungseigentums
Auch die Berufung blieb erfolglos. Der angefochtene Negativbeschluss nicht nichtig und auch nicht für ungültig zu erklären. Es besteht auch kein Anspruch auf Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der Anlage allein auf Basis eines Angebots der Firma S. Die “faktische Stilllegung” einer Aufzugsanlage durch die Ablehnung der Instandsetzung greift nicht in die Substanz des Wohnungseigentums ein. Eine solchermaßen faktisch stillgelegte Anlage kann jederzeit wieder repariert und in Betrieb genommen werden. Hierdurch unterscheidet sich die “faktische Stilllegung durch Nichtstun” sowohl vom unterlassenen erstmaligen Einbau als auch von der Entfernung einer Aufzugsanlage. Letztere greift in die Substanz des Gemeinschafseigentums ein und verändert dieses tatsächlich, während die “faktische Stilllegung” lediglich zu einem – gegebenenfalls vorübergehenden – allgemeinen, sämtliche Wohnungseigentümer gleichermaßen treffenden Gebrauchsausschluss führt.
Solange die Wohnungseigentümer ihre Wohnungseigentumseinheit weiter über das Treppenhaus erreichen können, greift die “faktische Stilllegung” des Aufzugs nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein.
Fazit: Sie sehen, die Reparatur des Aufzugs ist keine bauliche Veränderung, auf die Sie einen Anspruch haben. Das gilt zumindest dann, wenn Sie Ihre Wohnung auf andere Weise, etwa über das Treppenhaus erreichen können. Im Übrigen war hier nur ein Angebot vorgelegt worden, so dass das Gericht die Beauftragung der Firma S auch wegen der mangelnden Vergleichsangebote nicht entscheiden konnte.
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