Mieterhöhung: Angabe einer zu kleinen Wohnungsgröße ist unschädlich
Die Angabe einer zu kleinen Wohnungsgröße führt nicht zur Unwirksamkeit eines auf eine Mieterhöhung gerichteten Erhöhungsverlangens eines Vermieters. Dies stellte das Landgericht Lübeck im Februar 2024 klar.
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Im vom LG Lübeck entschiedenen Rechtsstreit stritten ein Vermieter und sein Mieter über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter geforderten Mieterhöhung. Der Vermieter machte zukünftig eine erhöhte Miete von 645,00 € kalt geltend. Auf Grundlage der Wohnungsgröße von 85,76 m² ergab sich pro Quadratmeter eine Miete von 7,52 €. Dies entsprach der im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter war in seinem schriftlichen Erhöhungsverlangen aber fälschlich von einer geringeren Wohnfläche ausgegangen und somit einer höheren Miete pro Quadratmeter. Der Mieter war deshalb der Ansicht, dass die Mieterhöhung rechtswidrig und unwirksam war.
Das LG Lübeck entschied jedoch zu Gunsten des Vermieters, dass die Angabe einer zu kleinen Wohnungsgröße nicht zur Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens führt. Der Mieter war somit verpflichtet, die Mieterhöhung zu billigen und die erhöhte Miete zu zahlen (LG Lübeck, Urteil v. 15.02.24, Az. 14 S 31/23).
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